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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2721/98

Datum:
24.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2721/98
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2002:0524.7K2721.98.00
 
Tenor:

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben beziehungsweise die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1998 sowie des Änderungsbescheides vom 17. Mai 2002 betreffend die Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser in den F. C. für das Veranlagungsjahr 1997 wird aufgehoben, soweit in dem Bescheid eine Abwasserabgabe von mehr als 60.427,50 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.700,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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