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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 3012/00

Datum:
26.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3012/00
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2002:1126.2K3012.00.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 22. Dezember 1999 und 19. Januar 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2000 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für die Zeit ab 1. Juni 2000 bis zum 30. November 2000 in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der HEBO-Schule in N. nebst Fahrtkosten und Kosten für Lernmittel zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahren, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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