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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1153/01

Datum:
26.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1153/01
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2002:1126.2K1153.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. April 2001 und seines Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2001 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für die Zeit ab dem 22. September 2000 bis zum 30. Juni 2001 in Form der Übernahme der Kosten einer Intensivförderung durch das Lerntherapeutische Institut in B. im Umfang von einer Stunde Einzelunterricht wöchentlich zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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