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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1118/98

Datum:
06.06.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1118/98
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2001:0606.7K1118.98.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die mit Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar 1998 betriebene Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden des Beklagten vom 11. Juni 1992, 5. November 1993 und 25. April 1996 unzulässig ist, soweit die zu vollstreckende Forderung einen Betrag in Höhe von 198,77 DM überschreitet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 94 %, der Kläger zu 6 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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