Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 E 93/26

Datum:
11.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 E 93/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.9E93.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7879/25
Schlagworte:
Verwaltungsgebühr amtstierärztliche Begutachtung Rahmenermessen Ermessensfehler Mindestgebühr Höchstgebühr Standardfall
Normen:
GebG NRW § 1 Abs. 1 Nr. 1, GebG NRW § 2 Abs. 1, GebG NRW § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; GebG NRW § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GebG NRW § 13 Abs. 1 Nr. 1, GebG NRW § 14; AVwGebO NRW § 1 Abs. 1, LHundG NRW § 3 Abs. 2, LHundG NRW § 10
Leitsätze:
  1. Bei einer Rahmengebühr setzt die Ausfüllung des Gebührenrahmens zur Ermöglichung sachgerechter Differenzierungen im Einzelfall eine behördliche Ermessensentscheidung voraus, die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist.
  1. Für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung reicht die bloße Benennung eines gesetzlichen Bemessungskriteriums für sich genommen nicht aus. Die Behörde muss – ohne dass hieran übersteigerte Anforderungen zu stellen wären – erkennen lassen, aufgrund welcher Erwägungen sie den Einzelfall anhand des konkreten Verwaltungsaufwands und gegebenenfalls weiterer Bemessungskriterien als unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich bewertet und hieran anknüpfend die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens festgesetzt hat.
  1. Gänzlich entfallen kann eine Ermessensbegründung nur dann, wenn die Behörde lediglich die Mindestgebühr festsetzt.
  1. Die sich aus dem Gebührenrahmen rechnerisch ergebende Mittelgebühr darf regelmäßig ohne nähere Ermessensbegründung allein aufgrund der Feststellung, dass es sich um einen Fall mittlerer Art („Standardfall“) handele, festgesetzt werden.
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus S. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank