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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 1330/23

Datum:
15.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 1330/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0715.9B1330.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 L 1377/23
Schlagworte:
Verwaltungsakt mit Drittwirkung drittschützende Wirkung Feststellungsbescheid Antragsbefugnis
Normen:
VwGO § 80a Abs. 2; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, AMG § 21 Abs. 1 Satz 1, AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1, AMG § 21 Abs. 4 Satz 1, MPG § 13 Abs. 3, MPDG § 6, VwGO § 42 Abs. 2
Leitsätze:

1.       Die arzneimittelrechtliche Zulassung vermittelt ihrem Inhaber kein subjektiv-öffentliches Recht, jegliche regulatorischen Maßnahmen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gegenüber Wettbewerbern allgemein gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine drittschützende Wirkung kommt nur in den gesetzlich und von der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen in Betracht.

2.       Die von der Rechtsprechung anerkannte drittschützende Wirkung des § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 AMG zugunsten des Inhabers einer Arzneimittelzulassung bei der Feststellung der Zulassungsfreiheit eines Konkurrenzprodukts durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist auf eine Feststellung nach § 13 Abs. 3 MPG a. F., dass ein Produkt kein Medizinprodukt ist, nicht übertragbar.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Be­schwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird - zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechts­züge auf jeweils 166.666,67 Euro festgesetzt.

 
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