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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 650/23

Datum:
02.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 650/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0602.9A650.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 3144/19
Schlagworte:
Abwasserabgabe Ermäßigung Überwachungswert Einleitungserlaubnis Abwasserverordnung Vertrauensschutz Begünstigung Vertrauensbetätigung Widersprüchlichkeit
Normen:
AbwAG § 9 Abs. 5 Satz 1; AbwasserVO; AO § 130, AO § 131
Leitsätze:

1. Die im Abwasserabgabengesetz zum Ausdruck kommende Verzahnung von Wasserrecht und Abgabenrecht kann ein Auseinanderfallen von Einleitungs- und Festsetzungsentscheidung zur Folge haben.

2. Werden in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis den Anforderungen der Abwasserverordnung nicht genügende Überwachungswerte festgesetzt, kommt eine Ermäßigung des Abgabensatzes für die Abwassereinleitung nicht in Betracht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 184.750,03 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

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