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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2315/22

Datum:
23.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2315/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0423.9A2315.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, ­7 K 5876/21
Leitsätze:

1. Bei der Umlegung des Gewässer­unterhaltungsaufwands auf die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den Abfluss Begünstigte (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW) ist neben der Unterscheidung von befestigten Flächen einerseits und von übrigen Flächen andererseits eine weitere Differenzierung danach, ob von einem Grundstück unmittelbar – sei es durch ein Abflussrohr oder einen Kanal – Niederschlagswasser in das Gewässer eingeführt wird oder ob das Niederschlagswasser – beispielsweise auf dem Nachbargrundstück oder einem unversiegelt gebliebenen Grundstücksteil – versickert, nicht geboten.

2.   § 64 LWG NRW verlangt bei der Umlage der Gewässerunterhaltungsgebühren keinen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer, sondern lässt die Belegenheit des Grundstücks im maßgeblichen Bereich genügen.

3. § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW betrachtet für die Umlageverteilung die jeweiligen „Flächen“ und nicht das „Grundstück“.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs­verfahren auf 364,68 Euro festgesetzt.

 
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