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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.833,20 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
5Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vorgebrachten Einwände begründen nicht den allein geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
6Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es - was zutrifft - den angegriffenen Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2026 einen Tag vor Ablauf der mit Anhörungsverfügung vom 4. Mai 2026 gesetzten sechswöchigen Stellungnahmefrist erlassen hat. Nach Zustellung der Anhörungsverfügung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Mai 2026 lief diese Frist erst am 9. Juli 2026 ab.
7Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt, zumal die Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann begründet, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allerdings durch die prozessuale Mitverantwortung des Beteiligten begrenzt. Dies bedeutet, dass ein Beteiligter sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen kann, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren.
8Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185, juris, Rn. 9, sowie Beschlüsse vom 30. Januar 2026 - 3 B 14.25 -, juris, Rn. 10, vom 17. Dezember 2025 - 8 B 5.25 -, juris, Rn. 2, vom 2. November 2023 - 8 A 3.23 -, juris, Rn. 2, und vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse Beschluss vom 27. November 2025 - 5 A 1644/24.A -, juris, Rn. 16, und vom 11. November 2024 - 9 A 1957/20 -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N.
9Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). Vor bzw. in der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin die geforderten Nachweise über die Zahlung der Maut vorlegen und sich zum Inhalt des Verwaltungsvorgangs umfassend äußern können. Diese Vorgehensweise bietet ihr eine zumutbare verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen.
10Zwar hat die Klägerin nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung, doch entlastet sie diese Wahlmöglichkeit bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die sich daraus ergebende scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen für eine begründete Gehörsrüge.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2024 - 9 A 1957/20 -, juris, Rn. 33 ff., und vom 23. Februar 2023 - 12 A 1269/22 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; Jacob, in: Knauff, VwGO, 3. Aufl. 2026, § 84 Rn. 31.
12Danach liegt eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier nicht vor, denn die Klägerin hat von der Möglichkeit, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung schon in der Vorinstanz in zumutbarer Weise rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Ziffer 1.1.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025, denen der Senat folgt.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).