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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1425/22

Datum:
23.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 1425/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0423.9A1425.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, ­7 K 784/20
Schlagworte:
Gewässerunterhaltungsgebühr Seitliches Einzugsgebiet Versickerung Befestigte Fläche Versiegelung Typisierung Pauschalierung Abgabenrecht
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; LWG NRW § 64 Abs. 1 Satz 7
Leitsätze:

1. § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW differenziert aus Gründen der Pauschalierung (allein) zwischen diffusen Einleitungen aus unbefestigten Flächen und punktuellen Einleitungen aus vorwiegend befestigten Flächen.

2. Zweck des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW ist, all diejenigen Flächen einem deutlich höheren Umlageanteil zu unterwerfen, die aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit eine möglichst direkte und flächenhafte (diffuse) Versickerung des Niederschlagswassers stören oder verhindern.

3.   Die Abschirmung einer Fläche durch einen landwirtschaftlichen Folientunnel führt zu einer Umleitung des Niederschlagswassers und zu einer rein punktuellen Versickerung im Randbereich der Tunnel.

4. Die mit der Anwendung des § 64 LWG NRW zugrundeliegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs einhergehenden Unschärfen sind auch aufgrund der hier anzunehmenden verhältnismäßig geringen Kostenlast pro Grundstückseinheit hinzunehmen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs­verfahren auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.

 
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