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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 520/26

Datum:
14.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 520/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0814.8E520.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­9 M 19/26
Schlagworte:
Zwangsgeld Zwangsgeldfestsetzung Zwangsgeldandrohung Immissionsschutz Lärm Messwerte Gesundheitsgefahr Grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle Erfüllung Ermessen
Normen:
§ 60 VwVG NRW; § 64 VwVG NRW; TA Lärm
Leitsätze:

Zur Erfüllung der im Senatsurteil vom 28.9.2023 - 8 A 2519/18 - rechtskräftig titulierten Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden, 60 dB(A) in der lautesten Nachtstunde überschreitenden Lärm an den Wohnungen von Anwohnern zu unterbinden, reicht es nicht aus, dass die Vollstreckungsschuldnerin überhaupt mit dem Ziel der Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung tätig wird; sie schuldet vielmehr den Erfolg diesbezüglicher Bemühungen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

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