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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 236/26

Datum:
13.05.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 236/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0513.8E236.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­9 M 37/25
Schlagworte:
Vollstreckung aus einem Urteil Zwangsgeldandrohung Leistungsurteil Vollstreckungsklausel grundlose Säumnis Lärmimmissionen Gesamtkonzept Ermessen ordnungsbehördliches Einschreiten
Normen:
VwGO § 171; VwGO § 172; VwGO § 149 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. § 171 VwGO, wonach es in bestimmten Fällen einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, findet auf die Vollstreckung gegen eine Behörde aus den in § 172 VwGO genannten Titeln entsprechende Anwendung (wie OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.2010 - 8 E 555/10 - und vom 10.07.2006 - 8 E 91/06 -). Dies gilt auch für die Vollstreckung eines Leistungsurteils in entsprechender Anwendung von § 172 VwGO sowie für die Vollstreckung eines Urteils der Rechtsmittelinstanz durch das Gericht des ersten Rechtszugs.

2. Die Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsmittels in einem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsbeschluss hat gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungs­gerichts Köln vom 5. März 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

 

 

Gründe:

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