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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 D 241/25.AK

Datum:
19.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 D 241/25.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0819.8D241.25AK.00
 
Schlagworte:
Windenergieanlage Umweltverträglichkeitsprüfung Windfarm Lärmrichtwert Schallprognose Vorbelastung Rückrechnung Flächenschallquelle Punktschallquelle Mikroplastik Immissionsprognose „worst case“-Annahme
Normen:
§ 4 Abs. 1 UmwRG; § 7 Abs. 5 UmwRG; § 2 Abs. 5 UVPG; § 6 WindBG; § 5 Abs. 1 BImSchG; § 36a Abs. 4 LPlG NRW; § 87b Abs. 4 VwGO; Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm
Leitsätze:

1.     Ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung den  Schutz der Nachbarn gewährleistet, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss (st. Rspr.).

2.     Fehlen immissionsbezogene Regelungen in der Genehmigung einer als Vorbelastung zu berücksichtigenden Anlage und kommt auch eine Ermittlung der Vorbelastung - wie regelmäßig der Fall - durch Messung nicht ernstlich in Betracht, kann eine gutachterliche Abschätzung auf der Basis von „worst case“-Annahmen erfolgen.

3.     Die TA Lärm enthält nur grobe Vorgaben dazu, wann die Vorbelastung als Flächenschallquelle oder Punktschallquelle anzusetzen ist. Nach Nr. 4 der DIN ISO 9613-2, auf die der Anhang der TA Lärm an mehreren Stellen verweist, gelten die zu verwendenden Gleichungen für die Dämpfung von Schall, der von Punktquellen emittiert wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.5.2025 - 8 D 181/23.AK -).

4.     Der Ansatz, Industrie- und Gewerbegebiete als Flächenschallquellen zu berücksichtigen und die Höhe der jeweiligen Flächenschallpegel durch Rückrechnung von den jeweils nächstgelegenen Immissionsorten zu ermitteln, wobei an diesen von einer Ausschöpfung der jeweils einschlägigen Richtwerte der TA Lärm ausgegangen wird, erscheint nicht grundsätzlich verfehlt. Eine solche prognostische Abschätzung kann in Betracht kommen, wenn es um die Ermittlung der aus einem Gebiet mit einer Vielzahl von Emittenten tatsächlich herrührenden Vorbelastungen geht und vor allem dann, wenn die ggf. erteilten Genehmigungen keinen zulässigen Schallleistungspegel festlegen.

5.     Ziel einer auf der sicheren Seite liegenden Schallimmissionsprognose muss es sein, die Geräuschbelastung möglichst realitätsnah abzubilden und ihre tatsächlichen Eigenarten durch die Wahl des Ansatzes möglichst weitgehend zum Ausdruck zu bringen. Es ist der Ansatz zu wählen, der die die Geräuschbelastung im Einzelfall maßgeblich beeinflussenden Faktoren am besten abbilden kann. Weist die als Vorbelastung zu berücksichtigende Anlage etwa einen Lärmschwerpunkt auf, besteht bei der Berücksichtigung einer fiktiv gleichmäßig über das Betriebsgelände verteilten Schallemission die Gefahr, dass der schwerpunktmäßig von einem Teil bzw. einer Teilfläche der Anlage ausgehende Lärm auf die Fläche „verteilt“ und die tatsächliche Lärmbelastung an einem bestimmten Immissionspunkt, der nicht zwingend der nächstgelegene sein muss, dadurch unterschätzt wird.

 
Tenor:

Die Genehmigung des Beklagten vom 12. Juni 2025 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Az. N01, WEA 3) ist, soweit sie den Nachtbetrieb zulässt, rechtswidrig und nicht vollziehbar.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zur Hälfte. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je einem Viertel. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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