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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 377/26

Datum:
16.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 377/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0916.8B377.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, ­6 L 743/25
Schlagworte:
Immissionsschutz Gaststätte Lärm schädliche Umwelteinwirkungen Geruch Rauch Legalisierungswirkung Bindungswirkung Materielle Regelungsbefugnis Nachbarschutz
Normen:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; § 22 BImSchG; § 24 BImSchG; § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG; § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG
Leitsätze:

Es bleibt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Anwendungsbereich für Maßnahmen nach § 24 BImSchG in einem Lebenssachverhalt mit gaststättenrechtlichem Bezug verbleibt.

Die Legalisierungswirkung einer wirksamen gaststättenrechtlichen Erlaubnis hindert die Immissionsschutzbehörde jedenfalls daran, eine eigenständige, von der Erlaubnis abweichende Regelung zu treffen, sei es durch Maßnahmen, die die Erlaubnis an sich infrage stellen, sei es durch Maßnahmen, die die Modalitäten des erlaubten Betriebs betreffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das begehrte Einschreiten anhand derselben Maßstäbe zu erfolgen hätte.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. März 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

 
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