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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 212/26

Datum:
17.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 212/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0617.8B212.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 2748/25
Schlagworte:
Immissionsschutzrecht, Genehmigungsbedürftige Anlage, Genehmigungspflicht, Nebeneinrichtung, Haupteinrichtung, Hauptanlage, Kernanlage, Stilllegung, Funktionszusammenhang räumlicher Zusammenhang, betriebstechnischer Zusammenhang, Anlagenbetreiber
Normen:
§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV; § 24 VwVfG NRW, § 26 Abs. 2 VwVfG NRW
Leitsätze:

1. Nebeneinrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind nicht für den Betriebszweck unmittelbar erforderlich; ihnen kommt aber eine dienende Funktion zu. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von dieser bestimmten Funktionszusammenhang.

2. Nebeneinrichtungen stehen in einem engen räumlichen Zusammenhang zu der Anlage. Dieser verlangt im Regelfall, dass die Nebeneinrichtung sich auf dem Betriebsgelände befindet und dass technische Verbindungseinrichtungen zwischen der Haupteinrichtung und der Nebeneinrichtung bestehen (wie BVerwG, Urteil vom 14.11.2024 - 7 A 8.23 -, juris, und Beschluss vom 29.12.2010 - 7 B 6.10 -, juris).

3. Ein enger räumlicher Zusammenhang zur Haupteinrichtung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen. Dabei können auch benachbarte Flurstücke ein einheitliches Betriebsgelände bilden, wobei kleinräumige Unterbrechungen (hier: durch eine Lärmschutzwand) der Annahme eines einheitlichen Betriebsgeländes regelmäßig nicht entgegenstehen.

4. Der illegale Betrieb einer Nebeneinrichtung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass auch die Kernanlage nicht genehmigungskonform betrieben wird.

5. Eine (Teil-) Anlage kann nur dann als Nebeneinrichtung i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV angesehen werden, wenn sie von dem Betreiber der Haupteinrichtung betrieben wird.

6. Für das Genehmigungserfordernis nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV ist die abstrakte Möglichkeit der Umweltrelevanz der Nebeneinrichtung erforderlich, aber auch ausreichend. Diese ist schon dann gegeben, wenn sich die Nebeneinrichtung auf das Emissions- oder Immissionsverhalten oder auf die technische Sicherheit der Haupteinrichtung auswirken kann. Dass von der Nebeneinrichtung für sich genommen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, ist nicht erforderlich. Demgegenüber ist die Frage, ob die konkrete Anlage insgesamt - d.h. einschließlich der Nebeneinrichtung - tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verursacht bzw. ob sie - ggf. unter Beifügung von Nebenbestimmungen - genehmigungsfähig ist, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beantworten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungs­gerichts Köln vom 13. Fe­bruar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde­verfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

 
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