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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 134/25

Datum:
06.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 134/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0806.8A134.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­3 K 8968/22
Schlagworte:
Wärmepumpe Luftwärmepumpe Geräusche Lärm schädliche Umwelteinwirkungen Bindungswirkung der TA Lärm Regelfallprüfung Sonderfallprüfung LAI-Hinweise LAI-Leitfaden Nachbar Ruhebedürfnis Begründungsfrist Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist
Normen:
§ 3 BImSchG; § 22 BImSchG; § 24 BImSchG, § 25 BImSchG, § 124a VwGO, TA Lärm
Leitsätze:
  1. Die Beurteilung, ob es sich bei Lärmimmissionen, die von einer Wärmepumpe ausgehen und auf ein benachbartes Wohnhaus einwirken, um schädliche Umwelteinwirkungen handelt, hat nach § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und der TA Lärm zu erfolgen.
  1. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird für anlagenbezogene Lärmimmissionen durch die TA Lärm mit Bindungswirkung auch im gerichtlichen Verfahren konkretisiert.
  1. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bindungswirkung der TA Lärm hinsichtlich der durch Wärmepumpen verursachten Geräuschimmissionen zu modifizieren oder gar entfallen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Derartiges ergibt sich insbesondere weder aus den LAI-Hinweisen zur Auslegung der TA Lärm vom 24.2.2023 noch aus dem LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen, vom 24.3.2020 bzw. 28.8.2023.
  1. Bei der Prüfung, ob von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es auf die individuelle Empfindlichkeit eines konkret betroffenen Nachbarn nicht an; Maßstab ist vielmehr ein „verständiger Durchschnittsmensch in vergleichbarer Lage“. Subjektiv-individuelle Faktoren (wie insbesondere ein tagsüber erhöhtes Ruhebedürfnis) sind auch bei der Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm nicht zu berücksichtigen.

Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können weder eine bisher fehlende Darlegung nachgeholt noch neue Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung rechtzeitig und formgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe möglich.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ­gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66
 

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