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Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 313 „E.“ der Stadt S..
3Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S., Flur 24, Flurstück 670 mit der postalischen Anschrift X.-straße 59. Das Grundstück ist mit einer Hofanlage bebaut, die Ende 1991 unter der Nr. 76 in die Denkmalliste der Antragsgegnerin eingetragen wurde. Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung S., Flur 24, Flurstücke 506, 515, 517, 639, 756, 760, 761, 762, 763, 764, 766 und 518. Die Flurstücke machen wesentliche Teile des Plangebiets aus. Sie hat sich durch städtebauliche Verträge mit der Antragsgegnerin zur Übernahme der Planungskosten und zur Erschließung des Plangebiets verpflichtet.
4Das Plangebiet liegt in der Innenstadt von S. und umfasst eine Fläche von ca. 3,85 ha. Es wird im Westen durch die V.-straße, im Norden durch die X.-straße, im Osten durch die L.-straße und im Süden durch die N.-straße begrenzt. Es überlagert den Geltungsbereich des Bebauungsplans 89 „Z.“ aus dem Jahr 1977. Im südöstlichen Teil des Plangebiets an der N.-straße steht das Z. der Antragsgegnerin.
5Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Es werden Urbane Gebiete, Kerngebiete, Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Verwaltung“ und Straßenverkehrsflächen ausgewiesen. Überwiegend ist eine geschlossene Bauweise vorgesehen. Weiter werden Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, im Bereich der X.-straße verläuft eine Baulinie auf der Höhe der Gebäude X.-straße 43 bis 63 weitgehend parallel zur Straßenbegrenzungslinie, auf der Höhe der Gebäude X.-straße 65 bis 77 ist eine Baugrenze mit einem Abstand von etwa 5-10 m zur Straßenbegrenzungslinie vorgesehen. Weiter enthält der Plan Vorgaben zu Trauf-, First- und Gebäudehöhen als maximale Höhen in Metern über Normalhöhennull. Für das im nördlichen Bereich zur X.-straße gegenüber dem Grundstück des Antragstellers gelegene Urbane Gebiet MU2 wird die Dachform Satteldach vorgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen des Plans wird auf das Original der Planurkunde verwiesen.
6Das Planaufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 17.2.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans 313 „E.“. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.2.2021 bekannt gemacht. Am 9.12.2021 beschloss der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage einer durch den Projektentwickler vorgestellten Planungsvariante fortzuführen. Am 2.6.2022 beschloss der Ausschuss, den Beschluss vom 17.2.2021 aufzuheben, den Bebauungsplan 313 mit einem veränderten Geltungsbereich aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden einzuleiten. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9.6.2022 bekannt gemacht. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 15.7.2022 Einwendungen geltend. Er rügte insbesondere, das Bauvorhaben orientiere sich nicht an der umliegenden, gewachsenen und teilweise historischen bzw. denkmalgeschützten Bebauung, entlang der X.-straße würde die gesamte vorhandene Bebauung überragt werden. Mit Schreiben vom 19.7.2022 wies das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland darauf hin, dass die Planung aufgrund der Höhenunterschiede die Raumwirkung der denkmalgeschützten Hofanlage X.-straße 77 deutlich schmälere, es werde eine Begrenzung auf drei Vollgeschosse und ein geneigtes Dach empfohlen. Am 4.5.2023 beschloss der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB. Der Beschluss wurde unter Verweis auf einen Auslegungszeitraum vom 22.5.2023 bis einschließlich 23.6.2023 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.5.2023 bekannt gemacht. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 21.6.2023 erneut Einwendungen geltend und wiederholte im Wesentlichen seine bereits erhobenen Bedenken. Mit Schreiben vom 30.6.2023 teilte das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit, es sei nicht optimal, dass der Bebauungsplan entlang der X.-straße lediglich zwei Baukörper vorsehe, es werde darauf ankommen, wenigstens über angepasste Fassadengestaltungen ein besseres Einfügen in die umliegende Bebauung zu erreichen. Am 8.11.2023 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.12.2023 bekannt gemacht.
7Der Antragsteller hat am 20.12.2024 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Beiladung der Markt Quartier S. sei nicht gerechtfertigt, insbesondere habe sie keinen Bauantrag bei der Antragsgegnerin eingereicht. Der Antrag sei zulässig. Er sei insbesondere antragsbefugt. Er mache als direkter Plannachbar eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend und rüge eine Verletzung des § 34 Abs. 1 BauGB, da sich die vom Bebauungsplan zugelassene Bebauung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Entlang der X.-straße werde auf einer Länge von ca. 70 m eine zusammenhängende Bebauung mit einer Traufhöhe von 9,50 m und einer Firsthöhe von 15 m erlaubt. Zudem sei der Plan geeignet, sein Eigentum zu schädigen bzw. dessen Wert zu mindern. Der Antrag sei auch begründet. Die durch den Bebauungsplan entlang der L.-straße und X.-straße zugelassene Bebauung sei überdimensioniert und ortsfremd. Die bestehende Bebauung entlang der X.-straße umfasse mehrere denkmalgeschützte Hofanlagen, die aus drei Geschossen bzw. einem Geschoss bestünden. Die weiteren Gebäude entlang der X.-straße und der L.-straße seien weit überwiegend zweigeschossig und wiesen ausschließlich traufständige, steile Satteldächer auf. das bestehende Z. sei in dieser Struktur ein Fremdkörper. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sehe nunmehr einen gigantisch großen, monoton strukturierten Betonriegel ohne jegliche Fassadenunterbrechung vor, der die anderen Gebäude als „geschlossene Wand“ um mindestens sechs Meter überrage und eine erdrückende Wirkung entfalte. Dies ergebe sich daraus, dass der streitgegenständliche Plan entlang der X.-straße gegenüber seinem Haus Baulinien vorsehe, bis auf diese müsse gebaut werden. Auch die im Bebauungsplan vorgesehenen Flachdächer habe die Denkmalbehörde abgelehnt. Die Bebauung entlang der N.-straße sei nicht maßgeblich. Auch die frühere Bebauung des Areals führe zu keinem anderen Ergebnis. Es sei problematisch, dass es sich um einen angebotsbezogenen Bebauungsplan handele, der unter Berücksichtigung der Projektidee der C. GmbH BV & Co. KG erstellt worden sei. Es handele sich aber nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der auf der Grundlage eines Durchführungsvertrags sicherstelle, wann und wie gebaut werde. Ferner seien die Belange des Denkmalschutzes nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere die Denkmäler entlang der X.-straße seien schutzwürdig und dürften nicht in ihrer Dominanz geschmälert werden. Dies habe auch die Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin mitgeteilt, der Einwand sei jedoch abwägungsfehlerhaft nicht vollständig berücksichtigt worden. Auch seine Belange als Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Die Wichtigkeit des in seinem Eigentum stehenden Denkmals ergebe sich deutlich aus der Denkmalakte. Im Umfeld der Denkmäler X.-straße 59 und 77 orientiere sich die durch den Bebauungsplan zugelassene maximale Bauhöhe gerade nicht an den Bestandshöhen, dies belege auch eine von ihm angefertigte Skizze. Der zugelassene Neubaukörper gegenüber dem Denkmal X.-straße 59 weise eine Länge von 28,5 m auf, damit sei er mehr als doppelt so lang wie das Denkmal, im Bereich des Denkmals X.-straße 77 sei dieser Unterscheid noch deutlicher. Ein gesondertes Rügeschreiben nach § 215 Abs. 1 BauGB habe er nicht fertigen müssen, zur Überprüfung des Bebauungsplans sei die Normenkontrolle das richtige Verfahren.
8Der Antragsteller beantragt,
9den Bebauungsplan der Stadt S. Nr. 313, bekannt gemacht am 21.12.2023, für unwirksam zu erklären.
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Haus des Antragstellers eine geschlossene Bebauung mit einem Satteldach festgesetzt sei, ein Flachdach sei dort nicht zulässig. Der Antrag sei bereits offensichtlich unzulässig, der Antragsteller benenne keinen eigenen abwägungsrelevanten Belang. Der bloße Hinweis auf eine Wertminderung des Grundstücks genüge bei allenfalls mittelbaren Auswirkungen einer Planung auf Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs nicht. Auch aus der Denkmaleigenschaft lasse sich eine Antragsbefugnis nicht ableiten, der maßgeblichen Eintragung in der Denkmalliste der Antragsgegnerin lasse sich kein besonderer Umgebungsschutz entnehmen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Hinweis auf § 34 BauGB. Die Norm komme im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nicht zum Tragen. Die Erwartung, im Plangebiet werde sich eine zukünftige Bebauung am Maßstab von § 34 BauGB messen lassen müssen, sei nicht abwägungsrelevant. Außerdem sei der Antrag auch unbegründet. Mangels eines Rügeschreibens nach § 215 Abs. 1 BauGBsei die Überprüfung auf die von dieser Vorschrift nicht erfassten Mängel beschränkt. Die vom Antragsteller geltend gemachten Fehler lägen aber auch nicht vor. Im Rahmen ihres Planungsermessens habe sie zwischen einem Angebotsbebauungsplan und einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wählen dürfen. Im Aufstellungsverfahren seien umfangreiche Abstimmungen mit den zuständigen Denkmalbehörden erfolgt, in deren Folge die Festsetzungen zu Gebäudehöhen, Dachformen und Lage der Baukörper überarbeitet worden seien. Die Planbegründung zeige auf, warum die Dachformen in den unterschiedlichen Baugebieten differenziert festgelegt worden seien. Eine hohe bauliche Dichte sei im Zentrum F. vorhanden und werde auch für das Plangebiet gewünscht, eine „Herleitung“ aus dem Bestand sei nicht das städtebauliche Ziel gewesen. Die Einwendungen des Antragstellers in seinen Schreiben vom 15.7.2022 und 21.6.2023 seien ordnungsgemäß abgewogen worden.
13Die Beigeladene beantragt,
14den Normenkontrollantrag abzulehnen.
15Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Beiladung sei mit Blick auf ihre Eigentümerstellung und die von ihr geschlossenen städtebaulichen Verträge nicht zu beanstanden. Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Entlang der X.-straße setze der Bebauungsplan eine durch Baulinien begrenzte, zur Straße hin traufständige Bebauung mit einer maximalen Traufhöhe von 148,00 m über NHN und einer Firsthöhe von 153,50 m über NHN fest, aus der Höhenlage der Straße ergebe sich damit eine zulässige Traufhöhe von ca. 9,66 m. Das Gebäude des Antragstellers, das unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie stehe, weise eine ähnliche Höhe auf. Bis in die 70er Jahre seien die Flächen ebenfalls straßennah bebaut gewesen, etwa ab 1980 habe sich dort ein mehrgeschossiges Parkhaus befunden. Der Antragsteller könne sich nicht auf ein Interesse am Fortbestand des Vorgängerbebauungsplans Nr. 89 berufen, denn er wolle offensichtlich nicht geltend machen, ein Interesse an dessen Beibehaltung zu haben. Er könne sich auch nicht auf § 34 BauGB berufen. Die Norm gelte im Bereich eines Bebauungsplans schon nicht, zudem fänden die durch den Bebauungsplan zugelassene Gebäudehöhe und der Abstand zu X.-straße jedenfalls in der Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers jeweils ein Vorbild. Die vom Antragsteller geltend gemachte Wertminderung stelle keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Auch aus dem Denkmalschutz des in seinem Eigentum stehenden Gebäudes ergebe sich keine Antragsbefugnis. Zudem sei ein Vorhaben, das dem Denkmalschutz des Gebäudes zuwiderlaufe, denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig. Jedenfalls sei der Antrag auch unbegründet. Die Gemeinde könne innerhalb ihres Planungsermessens zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan wählen. Abwägungsmängel lägen nicht vor, die im Schriftsatz vom 30.10.2025 erhobenen Rügen wahrten die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht.
16Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit am 17.3.2026 in Augenschein genommen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Aufstellungsvorgänge sowie der Denkmalakte der Antragsgegnerin zum Gebäude X.-straße 59 Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Antrag hat keinen Erfolg.
20Er ist unzulässig.
21Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt.
22Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 4, m. w. N.
24Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 5, m. w. N.
26Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508 = juris, Rn. 22 f., m. w. N.
28Nach diesen Maßstäben ist eine Antragsbefugnis des Antragstellers nicht gegeben. Er hat keine eigenen Belange benannt, die in die Abwägung der Antragsgegnerin einzustellen gewesen wären.
29Soweit er geltend macht, die mit dem Bebauungsplan zugelassene Bebauung füge sich nicht in das umgebende Stadtbild ein, macht er keinen eigenen Belang geltend.
30Ein abwägungserheblicher Belang ergibt sich auch nicht, soweit der Antragsteller sich darauf beruft, seine Stellung als Eigentümer der denkmalgeschützten Hofanlage X.-straße 59 sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.
31Der Eigentümer eines Denkmals, der im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan in der Nachbarschaft des Denkmals vorgehen will, kann sich im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf die mögliche Verletzung eines eigenen Belangs berufen, wenn er geltend machen kann, dass die ermöglichten Vorhaben geeignet sind, die Denkmalwürdigkeit seines Denkmals erheblich zu beeinträchtigen.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.1.2016 - 4 BN 11.15 -, ZfBR 2016, 263 = juris, Rn. 9.
33Zur Ermittlung des Denkmalwertes im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2023 - 4 VR 4.22 -, juris, Rn. 40 f.; OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781 = juris, Rn. 68.
35Eine mögliche Auswirkung auf den Denkmalwert der Hofanlage X.-straße 59 besteht mit Blick auf den danach maßgeblichen Inhalt der Eintragung nicht. Die Beschreibung der charakteristischen Merkmale lautet:
36„M. 18. Jh., Umgestaltung der Fassade um 1880;
37Hofanlage des 18. Jh. mit Rückgebäude;
38Wohngebäude Traufenhaus, 3geschossig zu 4 Achsen mit Satteldach, das ursprüngl. Mansarddach im 19. Jh. zu einem Geschoß ausgebaut, die Fassade verputzt mit Putzquadern und klassizistischen Verzierungen, Fenster mit Blausteingewänden, Stichbögen und Keilsteinen mit Rocaillen des 18. Jh., Tür und Tordurchfahrt mit Rocaillen auf den Keilsteinen, rückwärtig die Wand des Wohngebäudes aus Backstein geschlämmt, Fenster ebenfalls mit Blausteingewänden; im Inneren Treppe des 18. Jh. mit Brettbalustern;
39Rückgebäude ebenfalls mit Blausteingewänden“
40Daraus lässt sich kein irgendwie gearteter denkmalrechtlicher Umgebungsschutz ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass der Denkmalwert des Gebäudes sich zumindest auch aus der Beziehung zu seiner Umgebung begründete, ist dieser Eintragung nicht zu entnehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Antragstellers auf die „Wichtigkeit“ des Denkmals.
41Ein abwägungserheblicher Belang ist auch nicht ersichtlich, soweit sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen, der Bebauungsplan lasse einen gigantisch großen, monoton strukturierten Betonriegel ohne jegliche Fassadenunterbrechung zu, der die anderen Gebäude als „geschlossene Wand“ um mindestens sechs Meter überrage und eine erdrückende Wirkung entfalte, der Sache nach auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bzw. die Belange Belichtung, Belüftung und Sozialabstand beruft.
42Dabei kann es sich zwar grundsätzlich um abwägungserhebliche Belange handeln.
43Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5.10.2023 - 10 B 525/23.NE -, juris, Rn. 14 ff., und Urteil vom 10.2.2022 - 7 D 260/20.NE -, BauR 2022, 732 = juris, Rn. 26, Bay. VGH, Beschluss vom 16.4.2018 - 1 NE 18.358 -, juris, Rn. 9.
44Eine Antragsbefugnis scheidet im Hinblick auf solche abstandsrechtlich relevanten Aspekte indes regelmäßig aus, wenn die nach dem landesrechtlichen Abstandsrecht gebotenen Abstände deutlich überschritten sind.
45Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.11.2019 - 7 D 81/17.NE -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N.
46Die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandsflächen rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.6.2022
48- 2 A 1226/19 -, juris, Rn. 146 f., m. w. N.
49Angesichts der Entfernung zwischen dem Gebäudegrundstück des Antragstellers und der Baulinie an der nördlichen Seite des Plangebiets von ausweislich der Planurkunde mindestens 10 m sowie der nach dem Plan zulässigen Trauf- und Firsthöhen in diesem Bereich halten die Abstandsflächen, die von im Rahmen des Plans zulässigen Gebäuden geworfen werden können, die abstandsrechtlichen Vorgaben deutlich ein; ein Verstoß gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW zum Nachteil des Antragstellers ist damit offensichtlich ausgeschlossen.
50Der Bebauungsplan lässt im Bereich gegenüber dem Gebäude X.-straße 59 eine maximale Traufhöhe von 148,00 m über NHN und eine maximale Firsthöhe von 153,50 m über NHN zu. Die Höhe der Straße liegt dort bei ca. 138,34 m über NHN, dies ergibt sich aus den beiden nächstgelegenen Höhenpunkten (138,49 und 138,19 m über NHN). Die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO NRW für die Abstandsflächen maßgebliche Wandhöhe H in diesem Bereich kann danach bei einer realistischerweise in den Blick zu nehmenden Bebauung auch bei - vorsorglicher - Hinzurechnung eines Drittels der Höhe des Daches nach § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 2 BauO NRW höchstens 11,5 m betragen. Die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW erforderliche Abstandsfläche von maximal 4,60 m bliebe damit nach der vorliegenden Planurkunde deutlich hinter der Mitte der X.-straße als öffentlicher Verkehrsfläche zurück (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW).
51Außergewöhnliche Umstände, die trotz der hier gegebenen - deutlichen - Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
52Dies gilt auch für die vom Antragsteller sinngemäß geltend gemachte erdrückende Wirkung der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Bebauung, die nach den in der ständigen Rechtsprechung angewandten Maßstäben,
53vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2021 - 10 A 3745/18 -, juris, Rn. 28 ff., m. w. N.,
54hier offensichtlich nicht gegeben ist.
55Weitere abwägungserhebliche Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
56Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die Kosten der Beigeladenen trägt, da sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
57Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.