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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 19.200 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 23 K 3999/26 - gegen die Aufforderung vom 6.5.2026, jegliche Nutzung des Grundstücks Gemarkung J.-N., Flur 00, Flurstück 5254 (postalisch: I.-straße. 48 G.-Y.) vollständig und dauerhaft einzustellen ebenso abgelehnt wie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 50.000 Euro. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ordnungsverfügung sei voraussichtlich formell rechtmäßig, insbesondere sei sie hinreichend bestimmt; die Verfügung sei auch materiell rechtmäßig, die Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken erfolge ohne die erforderliche Baugenehmigung, ein Bauantrag sei zwar eingereicht, dieser sei jedoch aufgrund der von der Antragsgegnerin aufgezeigten Mängel nicht bescheidungsfähig. Auch die Auswahl des Antragstellers als Zustandsstörer nach § 18 OBG NRW sei nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung genüge den Anforderungen der §§ 55ff. VwVG NRW.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung; die gebotene Interessenabwägung fällt auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen zuungunsten des Antragstellers aus.
5Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Ordnungsverfügung unbestimmt sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, nach Ziff. 1 der Verfügung vom 6.5.2026 sei vom Antragsteller gefordert, sämtliche gewerblichen Nutzungen auf dem konkret bezeichneten Grundstück vollständig und dauerhaft einzustellen, aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung ergebe sich, dass der Antragsteller auch die Ausübung von Nutzungen durch Dritte zu unterbinden habe, dies entspreche auch dem Inhalt der Erörterungen im Erörterungstermin vom 20.4.2026. Damit bleibt keineswegs offen, was dem Antragsteller zur Vermeidung einer Zwangsgeldfestsetzung aufgegeben war.
6Der Antragsteller rügt ferner ohne Erfolg, es könne nicht außer Acht gelassen werden, ob einzelne der auf dem Baugrundstück aufstehenden Anlagen nach § 62 BauO NRW 2018 genehmigungsfrei seien, es liege keine einheitliche gewerbliche Nutzung vor, die einzelnen Mietflächen seien baulich abgetrennt, es müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass etwa der Lagerplatz 8 in der südöstlichen Ecke mit etwa 100 qm Fläche und die (See)Container zu Abstellzwecken materiell rechtmäßig seien. Damit ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass hier selbständige baugenehmigungsfreie Nutzungen i. S. d. § 62 BauO NRW 2018 in Rede stehen.
7Die Rüge des Antragstellers, er sei zu Unrecht als Störer herangezogen worden, die Störerauswahl sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht ermittelt habe, wer die tatsächlichen Nutzer seien, obwohl ihr dies durch Inaugenscheinnahme vor Ort möglich gewesen sei, greift ebenso wenig durch. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW,
8vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2024
9- 7 B 1231/23 -, juris, Rn. 8, m. w. N.,
10darauf hingewiesen, dass es für die Störerauswahl maßgeblich auf die Effektivität der Gefahrenabwehr ankommt. Dass danach die Inanspruchnahme des Antragstellers als Grundstückseigentümer und Zustandsstörer nach § 18 OBG NRW sachgerecht war, hat es damit begründet, dass sich die Antragsgegnerin erfolglos darum bemüht habe, die Daten der Mieter des Antragstellers zu erhalten. Das ist summarischer Beurteilung zufolge nicht zu beanstanden. Danach geht auch die Rüge des Antragstellers ins Leere, die Antragsgegnerin habe diesbezüglich den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt.
11Der Antragsteller macht ferner ohne Erfolg geltend, die in Rede stehende Nutzung sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung offensichtlich materiell rechtmäßig, am 13.6.2026 sei ein offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag gestellt worden. Dass der bezeichnete Antrag offensichtlich genehmigungsfähig ist, ist nicht hinreichend aufgezeigt. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der nach dem Beschwerdevorbringen am 13.6.2026 gestellte Antrag (vgl. Bl. 100 bis 127 der elektronischen Akte des Oberverwaltungsgerichts) überhaupt bescheidungsfähig ist. Hinsichtlich wesentlicher Teile des Vorhabens fehlt jegliche Konkretisierung der zur Beurteilung gestellten Nutzung; für die im Lageplan (Blatt 102 der elektronischen Akte des Oberverwaltungsgerichts) dargestellte Teilfläche 3 ist lediglich angegeben „Mietnutzfläche frei, 703 m²“. Zudem fehlt es in der Betriebsbeschreibung (vgl. Abschnitt 4.2. des Vordrucks, Blatt 108 der elektronischen Akte des Oberverwaltungsgerichts) an jeglichen Angaben zu Geräuschen während der Tageszeit, die vorhabenbedingt bei einer gewerblichen Vermietung von Lager- und Abstellflächen an Bauunternehmen und Autofirmen zu erwarten wären; das Beiblatt zur Betriebsbeschreibung (Blatt 111 der elektronischen Akte des Oberverwaltungsgerichts) enthält dazu ebenso wenig konkrete Angaben.
12Des Weiteren führt auch das Vorbringen zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Antragstellers nicht zum Erfolg des Antrags. Es ist schon nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Befolgung der sofort vollziehbaren Verfügung zu einer solchen Gefährdung führen würde; es fehlen jegliche konkrete Angaben zu den maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.
13Vgl. zu diesen Anforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2024 - 7 B 107/24 -, juris, Rn. 8.
14Ohne Erfolg bleibt sodann der Einwand des Antragstellers, die gesetzte Frist von 2 Wochen sei unverhältnismäßig, wenn ihm die Unterbindung der Nutzung durch Dritte aufgegeben sei, sei die Kündigungsfrist für Mietverträge deutlich länger. Damit ist eine Unverhältnismäßigkeit der Fristsetzung schon deshalb nicht hinreichend aufgezeigt, weil sich der Antragsteller nicht damit auseinandersetzt, dass ihm aufgrund der in Rede stehenden sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung die Erfüllung einer Vermieterpflicht zur Überlassung zu einem vertragsgemäßen gewerblichen Gebrauch (vgl. § 535 Abs. 1 BGB) summarischer Prüfung zufolge rechtlich unmöglich ist, sodass ein Anspruch der Mieter auf die Überlassung zum Gebrauch ausgeschlossen ist (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).
15Vgl. zur rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung der Hauptleistungspflicht eines Vermieters aufgrund eines hoheitlichen Verbots etwa BGH, Urteil vom 6.3.2024 - VIII ZR 363/21 -, NJW 2024, 1568 = juris, Rn. 21ff., m. w. N.
16Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass das angedrohte Zwangsgeld mit 50.000 Euro unangemessen hoch wäre. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist summarischer Prüfung zufolge nicht zu beanstanden; gegen eine Unangemessenheit spricht schon, dass der Antragsteller den Jahresnutzwert des Grundstücks selbst auf 38.400 Euro beziffert und durch seinen Prozessbevollmächtigten am 20.4.2026 vor dem Verwaltungsgericht Köln hat erklären lassen, es gehe ihm darum, eine Untersagung der Nutzung möglichst weit hinauszuzögern.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.