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Auf die Beschwerde wird der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 8 K 9778/25 - gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 9.12.2025 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
2Die Beschwerde, die der Senat dahin versteht, dass die Antragsgegnerin eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Ablehnung des gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt, hat Erfolg. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 9.12.2025 über 20.000 € mit Androhung eines weiteren Zwangsgelds von 40.000 € abzulehnen.
3Nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Beurteilung geht der Senat davon aus, dass der Bescheid rechtmäßig ist. Voraussichtlich sind die Voraussetzungen des § 64 VwVG NRW für die Zwangsgeldfestsetzung über 20.000 € erfüllt.
4Nach dem Inhalt der Akten erscheint nicht zweifelhaft, dass das in Rede stehende Grundstück W.-straße 9 entgegen der Ordnungsverfügung vom 19.7.2023 auch nach der am 10.2.2025 ergangenen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 20.000 € und dem Ablauf der dort gesetzten Frist ohne bauordnungsrechtliche Genehmigung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt worden ist.
5Entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung ist des Weiteren nach den in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Umständen davon auszugehen, dass diese Nutzung auch der Antragstellerin zuzurechnen war. Ausgangspunkt dieser Würdigung sind die Feststellungen in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 19.7.2023, nach der die Antragstellerin die in Rede stehende Fläche seit 2019 für die genannten gewerblichen Zwecke ohne baurechtliche Genehmigung genutzt hat. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass die Antragstellerin nach Erhalt der Ordnungsverfügung vom 19.7.2023 selbst einen Bauantrag mit dem Ziel der Legalisierung dieser Nutzung eingereicht hatte. Dafür spricht des Weiteren der Inhalt der aktenkundigen Vermerke der Antragsgegnerin über Ortsbesichtigungen in der Folgezeit. Die im Anschluss an eine weitere Zwangsgeldfestsetzung erfolgte Mitteilung der Antragstellerin vom 30.10.2024, mit der eine Aufgabe der Nutzung bzw. eine Änderung der mietvertraglichen Verhältnisse angekündigt wurde und die daran anknüpfende anwaltliche Darstellung mietvertraglicher Verhältnisse und faktischer Nutzungsverhältnisse, die im Klageverfahren in der Hauptsache präsentiert wurde - danach soll bis Ende Mai 2025 die Antragstellerin zwar Mieterin gewesen, das Grundstück aber faktisch nicht von ihr, sondern aufgrund eines mündlichen Untermietvertrags von dem Herrn M. genutzt worden sein - rechtfertigt nicht die Einschätzung, dass die Antragstellerin die in Rede stehende Nutzung schon vor dem maßgeblichen Zeitpunkt aufgegeben hätte. Dem von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Bestätigungsschreiben (Anl. K 3 im Hauptsacheverfahren) vom 28.5.2025 lassen sich für eine solche von dem vorgenannten Akteninhalt abweichende Bewertung ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen.
6Eine fehlerhafte Ermessensbetätigung im Rahmen des § 64 Satz 1 VwVG NRW vermag der Senat nicht zu erkennen.
7Auch die Voraussetzungen für die Androhung eines weiteren Zwangsgelds i. H. v. 40.000 € gemäß § 63 VwVG NRW sind summarischer Würdigung zufolge erfüllt, da auch noch zum Zeitpunkt der Androhung von einer der Antragstellerin zuzurechnenden Nutzung des Grundstücks auszugehen war die die weitere Anwendung von Zwangsmitteln mit dem Ziel rechtfertigte, diese Nutzung zu unterbinden.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.