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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
4Dabei legt der Senat zugrunde, dass die abschließende Prüfung, ob der streitige Unterflurparker Rechte der Antragstellerin verletzt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Dies gilt insbesondere für die abstandsrechtliche Beurteilung nach § 6 BauO NRW 2018.
5Hiervon ausgehend fällt eine folgenorientierte Abwägung zulasten der Antragstellerin aus. Dem in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Vorrang der Vollziehbarkeit einer erteilten Baugenehmigung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens kommt hier durchgreifendes Gewicht zu. Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung tritt demgegenüber zurück. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wegen der technischen Ausstattung des Unterflurparkers regelmäßig nur mit einem kurzzeitigen Hochfahren der Hebebühne zu rechnen ist. Dass diese Einschätzung nicht realitätsnah ist, hat die Antragstellerin nicht hinreichend aufgezeigt. Ebensowenig vermag der Senat zu ersehen, dass die von der Antragstellerin thematisierten Emissionen beim Betrieb der Anlage einen Umfang haben könnten, der ein Abweichen von der Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB gebieten könnte.
6Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
7Die Streitwertbemessung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.