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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 133.920 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Galerie für zeitgenössische Kunst auf dem Grundstück O. 0 in C.; der Bauantrag sei nicht bescheidungsfähig, die Bauvorlagen seien hinsichtlich der Vermaßung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens widersprüchlich, nach dem Lageplan solle es 28,53 m lang und 10,965 m breit sein, nach den vorgelegten Grundrissen EG und OG hingegen 28,80 m lang und 11,10 m breit.
4Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin weckt nicht die alleine geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Die Klägerin rügt, die vom Verwaltungsgericht beanstandete Abweichung liege bei etwa 1 % und damit fast im Rahmen der Messgenauigkeit, irgendwelche rechtlichen Auswirkungen habe diese minimale Abweichung nicht.
6Damit wird die erstinstanzliche Begründung nicht erschüttert. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Vorhabens, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt hat, sind hier nicht eingehalten; für die von der Klägerin geforderte Relativierung dieser Anforderungen lässt § 70 BauO NRW 2018 i. V. m. der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) keinen Raum; nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 12 BauPrüfVO muss der Lageplan, soweit erforderlich, auch die Außenmaße der geplanten baulichen Anlagen angeben, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO sind in den Bauzeichnungen in den Grundrissen auch die Maße anzugeben; dass die aufgezeigten Abweichungen zwischen den Maßangaben der Bauzeichnungen zu den Grundrissen und den im Lageplan angegebenen Maßen unerheblich wären, vermag der Senat nicht zu erkennen.
7Die Klägerin hat den in Rede stehenden Mangel des Bauantrags mit dem Zulassungsantrag im Übrigen auch nicht ausgeräumt und mit dem Lageplan kongruente Grundrisszeichnungen des EG und des OG vorgelegt.
8Die Klägerin hat nunmehr Gelegenheit, einen in jeder Hinsicht - auch hinsichtlich der weiteren im Urteil angesprochenen Aspekte einschließlich der Frage der Barrierefreiheit - ordnungsgemäßen Bauantrag erstellen zu lassen und bei der Beklagten einzureichen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.