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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2248/23

Datum:
12.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 2248/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0312.7A2248.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 4319/20
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, auf den am 24.4.2020 gestellten Antrag der Klägerin hinsichtlich der Öffnungen in der südlichen Wand des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung B.-X., Flur 00, Flurstück 1008 (Fenster und Lüftungsöffnung im Obergeschoss, 4 Glasbausteinfenster und ein Fenster im Erdgeschoss, abgebildet auf Bl. 115 der Gerichtsakte) gegen die Beigeladene einzuschreiten und die brandschutzgerechte Schließung der Öffnungen anzuordnen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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