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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 406/25

Datum:
13.05.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 406/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0513.6E406.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, ­1 K 2603/24
Schlagworte:
Streitwert Teilzeitbeschäftigung Endgrundgehalt
Normen:
GKG § 52 Abs. 6
Leitsätze:

Bei der Streitwertfestsetzung in Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG ist wegen der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auf das Endgrundgehalt abzustellen und der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) nicht zu berücksichtigen (wie BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7
 

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