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Erfolgloser Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn in den Polizeivollzugsdienst einzustellen.
Der Dienstherr überschreitet den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht, wenn er Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst aus einer Tätowierung ableitet, die zwei Patronen mit der Aufschrift "trust" und "no one" zeigt.
Die nachträgliche Überdeckung der Tätowierung lässt daraus abgeleitete Eignungszweifel nicht ohne weiteres entfallen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
3Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antragsteller bis spätestens zum 1.9.2026 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter zu ernennen und ihn der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zur Ausbildung zuzuweisen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, bis spätestens zum 1.9.2026 über die Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in die Laufbahngruppe 2., erstes Einstiegsamt, des Polizeivollzugsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass dem Antragsteller ein Abwarten (etwa bis zum nächsten Studienjahr) gänzlich unzumutbar wäre. Es fehle aber auch an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 29.4.2026 verfügte Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2.1) sei in Anerkennung des dem Antragsgegner in Bezug auf die Eignungsprognose zustehenden Beurteilungsspielraums rechtmäßig. Seine Annahme, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, weil er sich zwei Patronen mit der Aufschrift "trust" und "no one" auf den Oberarm habe tätowieren lassen, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
4Ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an dem erforderlichen Anordnungsgrund, in Anbetracht des inmitten stehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers, der sich für die am 1.9.2026 beginnende Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst beworben hat, einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann im Streitfall auf sich beruhen. Denn die Beschwerde setzt jedenfalls der Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle auch an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, nichts Durchgreifendes entgegen.
51. Der Antragsteller stellt mit der Beschwerde ausdrücklich nicht in Abrede, dass aus einer Tätowierung grundsätzlich Rückschlüsse auf die (fehlende) charakterliche Eignung eines Beamtenbewerbers gezogen werden können und dass bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung ausreichen, um dessen Bewerbung abzulehnen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats sowie anderer Obergerichte. Insoweit gilt, dass nach Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche
6- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
7nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Dieser auch bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol) gegebene Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung von der Einstellungsbehörde vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, den das Gericht nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen darf. Vielmehr ist er als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn die Einstellungsbehörde festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel.
8Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2019 - 6 B 651/19 -, juris Rn. 6 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
9Derartige Zweifel können sich auch aus einer Tätowierung ergeben. Zwar stellt eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar. Durch diese wird der Körper indes bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Mit dem Tragen einer Tätowierung ist eine plakative Kundgabe verbunden, durch die eine mit ihr verbundene Aussage das "forum internum" verlässt. Durch eine Tätowierung erfolgt eine nach außen gerichtete und dokumentierte Mitteilung durch deren Träger über sich selbst. Dieser kommt im Falle der Tätowierung sogar ein besonderer Stellenwert zu, weil das Motiv in die Haut eingestochen wird und der Träger sich damit dauerhaft und in besonders intensiver Weise bekennt.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -, BVerwGE 160, 370 = juris Rn. 25.
11Unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner demnach zukommenden Beurteilungsspielraums ist seine Annahme, an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden Zweifel, rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Beschwerdevorbringen ist nicht dargelegt, dass der Antragsgegner bei der Bewertung der beim Antragsteller vorhandenen Tätowierung auf der Innenseite des linken Oberarms, die zwei Patronen mit den Aufschriften "trust" und "no one" zeigt, die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat.
122. Ohne Erfolg bleibt zunächst sein Einwand, es fehle an der erforderlichen Gesamtwürdigung seiner Tätowierungen, die die Annahme, er habe generell eine misstrauische Haltung gegenüber Menschen, gerade nicht rechtfertige. Er führt hierzu aus, die Tätowierung von zwei Patronen mit den Aufschriften "trust" und "no one" ("vertraue niemandem") möge zwar auf den ersten Blick so aufgefasst werden können. Beziehe man das Tattoo indes in eine Gesamtwürdigung seiner Tätowierungen ein, sei dieser Rückschluss nicht zwingend und damit unberechtigt. Das Einzelmotiv einer Spielkarte mit der Ziffernfolge 777 etwa stelle nach seiner Intention eine "Engelszahl" dar, die für Glück stehe. Ein anderes Einzel-Tattoo zeige die Zahl 66, die für das Geburtsjahr seiner Eltern (1966) stehe und damit Attribute wie Vertrauen, Verbundenheit und Loyalität belege.
13Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die sog. "Körperschmuckkommission" des Antragsgegners sämtliche Tätowierungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, wie sich dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Dokumentationsbogen entnehmen lässt. Dass die weiteren Tattoos des Antragstellers den Antragsgegner nicht veranlasst haben, von seiner Bewertung des Patronen-Tattoos als eine grundsätzlich misstrauische und ablehnende Haltung des Antragstellers gegenüber anderen Menschen offenbarend abzurücken, ist vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt. Der Umstand, dass sich der Antragsteller neben den hier inmitten stehenden Patronen mit der Aufschrift "trust" und "no one" weitere Motive hat tätowieren lassen, die eine positive Symbolik beinhalten mögen, führt für sich genommen nicht zu der Annahme, der Antragsgegner habe bei seiner Bewertung des Patronen-Tattoos etwa einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Denn es ist weder erkennbar noch von der Beschwerde dargelegt, dass ein irgendwie gearteter Zusammenhang bzw. eine inhaltliche Verbindung zwischen den vom Antragsteller genannten Tattoomotiven und dem Patronen-Tattoo bestünde, die im Rahmen der Bewertung des Patronen-Tattoos, das ansonsten eine explizite und unmissverständliche Botschaft ("vertraue niemandem") enthält, zu einer Relativierung dieser Botschaft und der damit zum Ausdruck gebrachten Haltung führen müsste. Es stellt gerade keinen Widerspruch dar, dass sich ein anderen Menschen gegenüber grundsätzlich misstrauisch und ablehnend eingestellter Mensch ein für "Glück" stehendes Symbol oder das Geburtsjahr seiner Eltern tätowieren lässt, zumal dem letztgenannten Motiv als bloße Zahl die vom Antragsteller behauptete Bedeutung - ganz im Gegensatz zu der ausdrücklichen Botschaft auf den Patronen - nicht ohne weiteres entnommen werden kann. Insofern ist auch der Umstand von Bedeutung, dass ausgerechnet das (nur) bildhafte Motiv der Patronen, das für sich genommen unterschiedlicher Deutung zugänglich sein mag, mit einer textlichen Aufschrift versehen ist, die eine inhaltlich klare (und der Interpretation nur sehr beschränkt zugängliche), im vorliegenden Zusammenhang aber kritisch zu sehende Botschaft transportiert.
143. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass ein gewisses Misstrauen gegenüber anderen Menschen in Anbetracht der im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung mitunter notwendigen Eigensicherung angezeigt sei, mag dies in der Sache durchaus zutreffen. Der hieraus gezogene Schluss der Beschwerde, angesichts dessen sei die Bewertung des Antragsgegners offensichtlich widersprüchlich und willkürlich, verfängt aber nicht. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf abgestellt, dass die auf den Patronen stehenden Worte "trust" und "no one" eine grundsätzlich misstrauische und ablehnende Haltung gegenüber allen anderen Menschen offenbart bzw. eine Grundhaltung des Misstrauens zum Ausdruck bringt, die schon in Anbetracht der innerhalb der Polizei erforderlichen Teamarbeit und des Umstands, dass in diesem Rahmen gegenseitiges Vertrauen-Können überlebenswichtig sein kann, Zweifel an der charakterlichen Eignung aufkommen lässt. Er stellt damit weder in Abrede, dass ein gewisses Maß an Skepsis bzw. Misstrauen gegenüber "dem polizeilichen Gegenüber" angezeigt sein kann, noch - erst recht nicht - überschreitet er bei dieser Differenzierung die Grenzen der Willkür.
154. Die Beschwerde wendet weiter ein, soweit der Antragsgegner aus der Tätowierung eine "ablehnende Haltung gegenüber anderen Menschen" ableiten wolle, sei dafür nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Hiermit dringt sie in Anbetracht der auf den tätowierten Patronen enthaltenen unmissverständlichen Botschaft ("vertraue niemandem") und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht durch.
165. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum mit der Bewertung überschritten haben könnte, die Tätowierung von zwei Patronen mit der Aufschrift "trust" und "no one" lasse auf eine problematische Haltung gegenüber Schusswaffen und Gewalt schließen, weil die Verbindung der Aussage "vertraue niemandem" mit Patronen suggeriere, dass Misstrauen mit Waffengewalt oder der Androhung von Gewalt beantwortet werden könne; demgegenüber müssten Polizeivollzugsbeamte deeskalierend wirken und Gewalt nur als letztes Mittel einsetzen, niemals als Ausdruck einer grundsätzlichen Lebenshaltung.
17a. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, es sei ihm bei dem Tattoo nicht um die Darstellung bzw. Verharmlosung von Gewalt gegangen, sondern allein um ein "ästhetisches" Motiv, und er behauptet, er habe seinem Tätowierer bei der Füllung einer "Lücke" auf seinem Oberarm "nahezu freie Hand" gelassen, stellt sich sein Vorbringen als unglaubhaft dar. Es ist schon in Anbetracht des Beschwerdevorbringens, wonach andere Tätowierungen (u. a. auf dem Oberarm des Antragstellers) eine besondere persönliche Bedeutung für den Antragsteller haben und dementsprechend mit Bedacht vom Antragsteller ausgewählt worden sind - etwa die "Engelszahl" 777, insbesondere aber die Zahl "66" als Geburtsjahr der Eltern -, nicht nachvollziehbar, dass es dem Antragsteller gleichgültig gewesen sein soll, welches Motiv der Tätowierer für eine durchaus großflächigere Tätowierung am Oberarm des Antragstellers auswählt. Selbst wenn der Tätowierer das Motiv vorgeschlagen haben mag, es also nicht auf eine Idee des Antragstellers zurückzuführen ist, hat sich letztlich der Antragsteller für das Motiv mitsamt der textlichen Botschaft entschieden und ist es auf seinen Wunsch hin dauerhaft auf seinen Körper tätowiert worden. Dass der Antragsteller sich hierbei keinerlei Gedanken über Bedeutung und Wirkung des Motivs gemacht haben will, ist in Anbetracht der auf den Patronen gewissermaßen "eingravierten" ausdrücklichen und unmissverständlichen Aussage fernliegend. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die Behauptung des Antragstellers nicht, ein pauschales Misstrauen und ein Hang zur Gewalt lägen ihm "völlig fern". Denn es drängt sich die Frage auf, warum er sich - träfe dies zu - ein Tattoo mit einer ebensolchen Botschaft auf den Oberarm tätowieren lässt.
18b. Soweit die Beschwerde geltend macht, die abgebildeten Patronen seien unbrauchbar, da überhaupt keine Waffe gezeigt werde, und es seien auch gänzlich andere Darstellungsformen einer verharmlosenden bzw. verherrlichenden Einstellung gegenüber Waffengewalt denkbar gewesen, zieht sie damit die Bewertung des Antragsgegners ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel. Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben zu Recht darauf hingewiesen, dass Patronen ausschließlich dazu bestimmt sind, als Munition für Schusswaffen verwendet zu werden. Dass die Tätowierung nicht auch eine Schusswaffe beinhaltet, lässt die abgebildeten Patronen überdies nicht "unbrauchbar" erscheinen. Sie sind zwar ersichtlich als unbenutzt dargestellt, erscheinen aber gerade deshalb als jederzeit einsetzbar. Die Beschwerde will überdies offensichtlich das Motiv der Patronen von der ihnen - wohl bewusst - beigefügten Aufschrift separieren; beides lässt sich aber nicht trennen. Es ist, wie der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid zu Recht betont, gerade die Verbindung der Aussage "vertraue niemandem" mit den Patronen, die problematisch erscheint, weil sie auf eine mangelnde Bereitschaft des Antragstellers zu gewaltfreier Konfliktbewältigung und einem vertrauensvollen zwischenmenschlichen Umgang hindeutet.
196. Keine andere Entscheidung rechtfertigt der Verweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Senats, wonach es bei Tätowierungen, die nicht eindeutig den Rückschluss auf die Ungeeignetheit des Bewerbers zulassen, einer sorgfältigen Prüfung bedarf, bei der zu beachten ist, dass der Rückschluss auf charakterliche Eignungszweifel im Allgemeinen nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gerechtfertigt ist. Hierzu ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Bewerbers unter Berücksichtigung aller aus dem Bewerbungsverfahren bekannter Umstände notwendig.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2021 - 6 B 1322/21 -, nrwe Rn. 14.
21Insoweit macht die Beschwerde geltend, es gebe auch bei einer weiteren Gesamtwürdigung keinerlei Umstände aus dem Bewerbungsverfahren, die negative Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung des Antragstellers rechtfertigen würden. Im Gegenteil sei im Rahmen des Assessment Centers seine Werteorientierung durch beide "Rater" mit 4 von 5 Punkten und bei der Ermittlung des Rangordnungswerts mit 111 Punkten und damit jeweils deutlich überdurchschnittlich beurteilt worden. Dabei übersieht die Beschwerde, dass sich die genannte Rechtsprechung auf Fälle von Tätowierungen bezieht, die unterschiedlichen Deutungen zugänglich sind, und damit für sich genommen keinen eindeutigen Rückschluss auf eine fehlende charakterliche Eignung bzw. berechtigte Eignungszweifel zulassen. In dem benannten Verfahren ging es etwa um eine Tätowierung, die den Kopf einer jeweils zur Hälfte aus der Comicfigur "Batman" und dessen Gegenspieler "Joker" zusammengesetzten Figur zeigt. Um einen vergleichbaren Fall, der nur durch Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme von Eignungszweifeln gerechtfertigt erschienen ließe, handelt es sich im Streitfall in Anbetracht sowohl der eindeutigen Symbolik der Tätowierung (Munition) als auch der eindeutigen Botschaft des abgebildeten Textes ("vertraue niemandem") - zumal in ihrer Verbindung - aber gerade nicht.
227. Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf das zwischenzeitlich erfolgte "cover up" keinen Aufhebungs- oder Abänderungsbedarf auf. Zwar entfällt mit der Überdeckung des Patronen-Tattoos die vom Antragsgegner in dem Ablehnungsbescheid noch ins Feld geführte problematische Außenwirkung der Tätowierung. Dass sich der Antragsteller damit aber in einer Weise von der durch die Tätowierung zum Ausdruck gebrachten Botschaft distanziert hätte, die die daraus durch den Antragsgegner rechtsfehlerfrei gezogenen Rückschlüsse auf eine problematische Grundhaltung des Antragstellers zu anderen Menschen und zu Gewalt nunmehr ungerechtfertigt erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Insoweit haben sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass weder die erst nach der Anhörung des Antragstellers zur beabsichtigten Ablehnung seiner Bewerbung entstandene Absicht, ein "cover up" durchführen zu lassen noch dessen Umsetzung als intrinsisch motiviert erscheinen und daher zur Beseitigung der bestehenden Eignungszweifel geeignet wären. Dem hält die Beschwerde erfolglos entgegen, es seien nicht irgendwelche Aussichten im Auswahlverfahren entscheidend für das "cover up" gewesen, sondern der Antragsteller habe sich der Kritik angenommen und daraus in dem Bewusstsein, dass das "cover up" möglicherweise nicht als ausreichend bewertet werden würde, für sich entsprechende Schlüsse gezogen, um sich von jedweden denkbaren negativen Eindrücken ebenso nachdrücklich wie nachhaltig zu distanzieren. Es spricht zwar für den Antragsteller, dass er die Tätowierung hat überdecken lassen, ohne sicher sein zu können, dass dies seiner Bewerbung doch noch zum Erfolg verhelfen würde. Der Antragsgegner überschreitet aber seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er dem Umstand, dass der Antragsteller sich überhaupt erst ein Tattoo mit einer derart problematischen Symbolik und eindeutiger textlicher Botschaft hat stechen lassen, wegen der dadurch naheliegenden problematischen Haltung des Antragstellers derzeit größere Bedeutung beimisst, als der erst nach der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung getroffenen Entscheidung des Antragstellers, die Tätowierung unkenntlich machen zu lassen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).