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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 976/26

Datum:
28.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 976/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0828.6B976.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1635/25 ­
Schlagworte:
Tätowierung Charakterliche Eignung Polizeivollzugsdienst
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LVOPol NRW § 3 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn in den Polizeivollzugsdienst einzustellen.

Der Dienstherr überschreitet den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht, wenn er Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst aus einer Tätowierung ableitet, die zwei Patronen mit der Aufschrift "trust" und "no one" zeigt.

Die nachträgliche Überdeckung der Tätowierung lässt daraus abgeleitete Eignungszweifel nicht ohne weiteres entfallen

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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