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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 931/25

Datum:
30.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 931/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.6B931.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 596/25
Schlagworte:
Vertretungszwang Postulationsfähigkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4
Leitsätze:

1. Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Lehrers, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung wendet.

2. Dem Sinn und Zweck des Vertretungszwangs genügt es nicht, wenn sich der Prozessbevollmächtigte nur das Vorbringen der Partei zu eigen macht, darauf Bezug nimmt oder Schriftstücke unbesehen in von ihm unterzeichnete Schriftsätze hineinkopiert oder übernimmt. Vielmehr ist eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs erforderlich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanz­lichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

 
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