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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 710/26

Datum:
23.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 710/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0923.6B710.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­2 L 1588/26
Schlagworte:
Gesundheitliche Eignung Asthma
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG; § 13 Abs. 1 LVOPol; § 3 Abs. 1 LVOPol
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, ihn vorläufig weiter am Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen.

Zur Frage der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bei Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Asthma bronchiale.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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