Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 684/25

Datum:
30.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 684/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0430.6B684.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 735/25
Schlagworte:
Konkurrentenstreitverfahren Bewerbungsverfahrensanspruch Anforderungsprofil Auswahlentscheidung Vergleichsgrundlage Vertraulichkeit Inhomogenes Bewerberfeld Tarifbeschäftigte Auswahlkommission Paritätische Besetzung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LGG § 9 Abs. 2
Leitsätze:
  1. Erfolgslose Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren.
  1. Aus der möglicherweise zu strikten Vorgabe zwingender Anforderungen für die Vergabe einer Beförderungsstelle kann keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beamten folgen, dem diese Voraussetzungen zuerkannt worden sind.
  1. Zur Verpflichtung der Auswahlbehörde im Vorfeld der Auswahlentscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen.
  1. a. Die Auswahlbehörde hat bei einer Auswahlentscheidung die ihr vorliegenden schriftlichen Leistungseinschätzungen auf hinreichende Aktualität und erkennbare Rechtsmängel hin zu überprüfen. Gegebenenfalls muss sie auf die Behebung der Mängel hinwirken.

b. Hiergegen kann ein Bewerber nicht sein Interesse daran ins Feld führen, dass seine Bewerbung seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber nicht bekannt wird. Willigt ein Bewerber, der taugliche Unterlagen nicht beibringt, in die erforderliche Offenlegung seiner Bewerbung nicht ein, wird er aus der Konkurrenz auszuscheiden haben.

  1. Der Dienstherr hat - von dem denkbaren Ausnahmefall eines offenkundig zu heterogenen Bewerberkreises abgesehen - auch bei einem inhomogenen Bewerberfeld zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen zu ermöglichen.
  1. Sind dienstliche Beurteilungen zu vergleichen, die nach einem andersgearteten Beurteilungssystem bzw. unter Zugrundelegung eines anderen Bewertungsmaßstabs erstellt worden sind, muss der Dienstherr versuchen, das Gewicht und die Bedeutung der Beurteilungen zueinander zu ermitteln. Hierfür wird es in aller Regel erforderlich sein, bei der erstellenden Behörde nachzufragen, ob Richtsätze eingehalten werden, und die Vorlage des maßgeblichen Beurteilungsspiegels, ggfs. auch weiterer Erläuterungen wie Maßstabsvorgaben zu erbitten.
  1. Liegen für im öffentlichen Dienst tarifbeschäftigte Bewerber keine dienstlichen Beurteilungen vor, kann der Verpflichtung zur Schaffung einer tauglichen Vergleichsgrundlage der Versuch entsprechen, für diese eine Leistungseinschätzung nach dem Muster und den Maßgaben dienstlicher Beurteilungen zu erhalten.
  1. Die Einordnung der Bewertung fremdbeurteilter Bewerber stellt ein subjektives Werturteil der Auswahlbehörde dar, das nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegt.
  1. § 9 Abs. 2 LGG ist auch auf Auswahlkommissionen bei strukturierten Auswahl­gesprächen anwendbar.
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergericht­licher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 43 44 46 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank