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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 642/26

Datum:
07.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 642/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0707.6B642.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2436/25
Schlagworte:
Stellenbesetzung Hauptsachenerledigung
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2
Leitsätze:

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten eines Stellenbesetzungsverfahrens dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn er aus eigenem Willensentschluss schuldhaft die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt hat.

 
Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2026 - 2 L 2436/25 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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