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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 586/25

Datum:
10.02.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 586/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0210.6B586.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1144/25
Schlagworte:
Entlassung Beamtenverhältnis auf Probe Bewährung charakterliche Eignung fachliche Eignung
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Justizvollzugsobersekretärs, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher und fachlicher Eignung wendet.

 

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

 
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