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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 548/26

Datum:
16.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 548/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0616.6B548.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 2325/25
Schlagworte:
Konkurrentenstreitverfahren Verbot der Sprungbeförderung Akteneinsicht Zurückverweisung
Normen:
LBG NRW § 19 Abs. 4; VwGO § 130 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Kreissozialoberinspektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Ist nach dem Inhalt der Stellenausschreibung nicht nur der Dienstposten, sondern das Beförderungsamt selbst Gegenstand der Ausschreibung und der Bewerberkreis damit auf Personen beschränkt, die in das betreffende Statusamt befördert werden können, scheiden Beamte aus der Konkurrenz aus, deren zeitnaher Beförderung - ggfs. nach einer Erprobungszeit - das Verbot der Sprungbeförderung (vgl. § 19 Abs. 4 LBG NRW) entgegensteht.

Ein in einem Auswahlverfahren unterlegener Beamter hat ein Recht auf Beiziehung von und Einsicht in die Mitbewerber betreffende Unterlagen nur, soweit dies erforderlich ist, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend zu machen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
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