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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 533/25

Datum:
17.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 533/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0417.6B533.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 409/25
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Ankreuzbeurteilung Einzelbewertung Plausibilisierung Höherwertige Tätigkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Die Einzelbewertungen in einer Ankreuzbeurteilung bedürfen keiner näheren Begründung in der Beurteilung selbst, sind aber auf entsprechende Rüge hin zu plausibilisieren.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden für Februar 2025 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO NRW mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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