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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 499/26

Datum:
19.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 499/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0819.6B499.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 166/26
Schlagworte:
Amtsärztliche Untersuchung Fehlzeiten Dreimonatszeitraum
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
  1. Erfolglose Beschwerde eines Oberlehrers, der sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.
  1. Teleologische Erwägungen sprechen dafür, dass es für die Berechnung des Dreimonatszeitraums im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht ausschließlich auf solche Erkrankungstage ankommt, an denen auch eine Dienstpflicht bestanden hat.
  1. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG entfaltet keine Sperrwirkung dahingehend, dass Fehlzeiten für sich betrachtet oder zusammen mit weiteren Erkenntnissen Zweifel an der Dienstfähigkeit nur im Rahmen dieser Bestimmung, nicht aber nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begründen könnten (wie BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -).
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

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