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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 479/26

Datum:
09.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 479/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.6B479.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 15/24
Schlagworte:
Fortsetzung der Laufbahnausbildung Wiederholungsprüfung Erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf Zuweisung Fachhochschule Polizeivollzugsdienst
Normen:
BeamtStG § 22 Abs. 4, FHGöD § 24, LVOPol § 14 Abs. 2 Satz 1; LVOPol § 13 Abs. 2, LVOPol § 13 Abs. 3; VAPPol II Bachelor § 8 Abs. 3 Satz 2, VAPPol II Bachelor § 5, VAPPol II Bachelor § 6 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, der nach Aufhebung der ihn belastenden Prüfungsentscheidung die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und die erneute Zuweisung an die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW begehrt.

Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde hat zur Laufbahnausbildung zugelassene Personen gemäß § 5 VAPPol II Bachelor in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen, sofern nicht die Voraussetzungen der einzig denkbaren Ausnahme des § 13 Abs. 3 Satz 1 LVOPol vorliegen.

Die Absolvierung der Laufbahnausbildung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach dem maßgeblichen Recht der Fachhochschulen des öffentlichen Dienstes (§§ 22, 24, 24a FHGöD; §§ 41, 43, 44 Grundordnung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW) an das Bestehen eines Beamten- oder Ausbildungsverhältnisses sowie an die durch Zuweisung zu begründende Fachhochschulmitgliedschaft geknüpft.

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.4.2026 wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüg­lich unter erneuter Berufung in das Beamtenverhält­nis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnaus­bildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Ein­stiegsamt) zu ermöglichen und ihn der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zur Ausbildung zuzuweisen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanz­lichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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