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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 431/25

Datum:
31.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 431/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0331.6B431.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­4 L 596/25
Schlagworte:
Prüfungsrücktritt Säumnis Chancengleichheit Unverzüglichkeit Evidenz der Verhinderung Prüfungsunfähigkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; StudO-BA Teil A § 19 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde der Hochschule in einem Eilverfahren, das auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und des Studiums gerichtet ist. 

Zu den Anforderungen an die Unverzüglichkeit eines Prüfungsrücktritts.

Die Frage, ob die Prüfungsunfähigkeit evident ist, ist unabhängig davon zu beantworten, ob das Prüfungsamt zur Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrundes grundsätzlich (bzw. zunächst) auch die Vorlage einer für eine Evidenzprüfung nicht aussagekräftigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichen lässt. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung wurzelt in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und für alle Studierenden geltenden Grundsatz der Chancengleichheit, über den die Hochschule nicht disponieren kann.

Aus dem Umstand, dass die Hochschule die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit abgesenkt hat, folgt nicht, dass unabhängig vom Vorliegen einer Evidenz der Prüfungsunfähigkeit geringere Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung zu stellen sind.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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