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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 426/26

Datum:
30.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 426/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.6B426.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1673/25
Schlagworte:
Übertragung auf den Einzelrichter Konkurrentenstreit Auswahlgespräch Widersprüchliches Verhalten Bewerbungsverfahrensanspruch Rügeobliegenheit Voreingenommenheit
Normen:
VwGO § 6 Abs. 1; VwVfG NRW § 71 Abs. 3; VwVfG NRW § 21
Leitsätze:

 

  1. Ein dem Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 1 VwGO anhaftender Rechtsfehler ist im Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise, nämlich dann beachtlich, wenn er als Folge der beanstandeten Vorentscheidung der angefochtenen Sachentscheidung anhaftet und zugleich die verfassungsrechtlich gewährleisteten Prozessrechte (z. B. Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.
  1. Auf vor einem Gremium geführte Auswahlgespräche ist (mindestens) nach dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 3 VwVfG NRW der allgemeine Verfahrensgrundsatz anzuwenden, wonach ein Bewerber, der sich darauf berufen will, gehalten ist, einen ihm bekannten Ablehnungsgrund hinsichtlich eines Mitglieds einer Auswahlkommission unverzüglich zu rügen.
  1. Für die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG NRW reicht nicht der Umstand aus, dass die im Auswahlverfahren Entscheidenden ihre Auffassung zur (unterschiedlichen) Eignung der Bewerber bereits in einem vorausgegangenen Stellenbesetzungsverfahren zum Ausdruck gebracht haben.
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

 
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