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Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten der die vorläufige Zulassung zur Ausbildung zum Einsatzpiloten bei der Polizei begehrt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für die begehrte einstweilige Anordnung der erforderliche Anordnungsgrund gegeben ist. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die begehrte Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
4Ob eine begehrte vorläufige Regelung in diesem Sinne notwendig ist, ist anhand einer Beurteilung der gegenläufigen Interessen der Verfahrensbeteiligten an der Veränderung bzw. Aufrechterhaltung des status quo zu beurteilen.
5Vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2025, § 123 Rn. 82 m. w. N.
6Da der Anordnungsgrund die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Anordnung rechtfertigt, muss er sich aus dem Zeitablauf selbst ergeben oder in der Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung eintreten und später nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Liegt der Nachteil im Zeitablauf selbst, muss er schwerer wiegen als der übliche Zeitverlust, den ein Antragsteller immer in Kauf zu nehmen hat, wenn er seinen Anspruch - ggf. über mehrere Instanzen - verfolgt. Eine einstweilige Anordnung ist nicht erforderlich, wenn die Interessen des Antragstellers hinter anderen überwiegend schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen zurücktreten müssen.
7Vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 123 Rn. 83 f. m. w. N.
8Dabei sind an das Gewicht der dem Antragsteller drohenden Nachteile im Streitfall nochmals höhere Anforderungen zu stellen, weil mit der Zulassung zur Ausbildung zum Einsatzpiloten der Polizei im Wege der einstweiligen Anordnung, die der Antragsteller mit dem Hauptantrag begehrt, jedenfalls in erheblichen Teilen bereits die Hauptsache vorweggenommen wird. Zudem ist dies mit außergewöhnlich hohen finanziellen Aufwendungen des Antragsgegners verbunden (nach dessen Angabe ca. 550.000 Euro).
9Gemessen daran liegt ein Anordnungsgrund nicht vor. Soweit der Antragsteller allein auf den Zeitablauf verweist, reicht dies nach dem Ausgeführten nicht aus. Er beruft sich aber auch vergeblich darauf, ihm werde "bereits entgegengehalten, dass er die zulässige Altersgrenze überschritten" habe. Sofern diese Altersgrenze wirksam festgelegt ist, kann ein (weiteres) Fortschreiten der Zeit dem Antragsteller nicht mehr nachteilig sein, weil er - in der Tat - das 34. Lebensjahr mit Ablauf des 14.1.2026 vollendet und damit überschritten hat. Ist die Altersgrenze hingegen unwirksam - allein hierauf beruft sich im Übrigen der Antragsteller zur Begründung des Anordnungsanspruchs -, gibt es keine Altersgrenze, die ihm entgegengehalten werden kann. Weiteres legt die Beschwerde zur Begründung des Anordnungsgrundes in diesem Zusammenhang nicht dar. Ohne dass es demnach darauf noch entscheidend ankommt, tritt hinzu, dass fraglich erscheint, auf welche rechtliche Gewährleistung sich der Antragsteller für die Zulassung zu einer bestimmten dienstlichen Verwendung, die er hier erstrebt, überhaupt stützen kann. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es liege eine reine Dienstpostenkonkurrenz ohne Beförderungsrelevanz vor, bei der der Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen sei; das stellt die Beschwerde nicht in Abrede und legt damit - erst recht - nichts Abweichendes dar. In der Tat entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Beamter keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens hat und die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt. Ein Rechtsmittel, das auf eine bestimmte konkrete dienstliche Verwendung gerichtet ist, ist danach regelmäßig bereits mangels Klage (bzw. Antrags-)befugnis unzulässig.
10BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246 = juris Rn. 16.
11M. a. W. ist eine bestimmte gewünschte dienstliche Verwendung, die konkrete Ausgestaltung des Amtes oder der Aufgabenzuschnitt grundsätzlich vom Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst. Vor diesem Hintergrund führt auch der Vortrag des Antragstellers, die Ausbildung zum Polizeiflieger sei "von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt", nicht weiter; soweit der Zugang zu einem öffentlichen Amt betroffen ist, tritt Art. 12 Abs. 1 GG als eigenständiger Maßstab zurück und vermittelt keine über Art. 33 Abs. 2 GG hinausgehenden Ansprüche.
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693 = juris Rn. 14; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.12.2018 - 2 MB 12/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.
13Vergeblich rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner, der Antragsgegner gehe davon aus, dass eine Auswahlentscheidung anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG stattgefunden habe; wegen der hieraus folgenden automatischen Bindung des Antragsgegners an den Leistungsgrundsatz müsse auch ein entsprechender Anordnungsgrund gegeben sein. Das Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Der Antragsteller behauptet einen aus einer etwaigen Selbstbindung des Antragsgegners an die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anordnungsgrund vielmehr lediglich pauschal, ohne aufzuzeigen, dass aufgrund dessen die vorstehend angeführten Voraussetzungen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes tatsächlich vorliegen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).