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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 305/26

Datum:
28.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 305/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0928.6B305.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, ­1 L 160/26
Schlagworte:
Polizeivollzugsdienst Gesundheitliche Eignung Polizeidienstfähigkeit Fürsorge Verwendungseinschränkung Harnstein Harnsteinmetaphylaxe
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG; § 45 BeamtStG
Leitsätze:

1. Erfolglose Beschwerde des Landes, das die weitere Teilnahme eines Bewerbers am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst mit der Begründung ablehnt, er sei wegen eines erlittenen Harnsteins und der deshalb erforderlichen Harnsteinmetaphylaxe gesundheitlich für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet.

2. Zur Frage der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers, dessen vollumfänglicher Einsatz wegen bestehender gesundheitlicher Vorbelastung aus Gründen der Fürsorge ausgeschlossen ist

3. Zur hinreichenden Darlegung einer aus Fürsorgegründen eingeschränkten Verwendbarkeit bei erlittenem Harnstein (hier verneint).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
 

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