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1. Erfolglose Beschwerde des Landes, das die weitere Teilnahme eines Bewerbers am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst mit der Begründung ablehnt, er sei wegen eines erlittenen Harnsteins und der deshalb erforderlichen Harnsteinmetaphylaxe gesundheitlich für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet.
2. Zur Frage der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers, dessen vollumfänglicher Einsatz wegen bestehender gesundheitlicher Vorbelastung aus Gründen der Fürsorge ausgeschlossen ist
3. Zur hinreichenden Darlegung einer aus Fürsorgegründen eingeschränkten Verwendbarkeit bei erlittenem Harnstein (hier verneint).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) vom 12.2.2026 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, das laufende Bewerbungsverfahren des Antragstellers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2027 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen.
3I. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich geeignet. Mit der Beschwerde ist nicht dargelegt, dass der Antragsteller wegen eines im Jahr 2025 erlittenen Harnsteins und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer Harnsteinmetaphylaxe gesundheitlich für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet wäre.
4Nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Speziell für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVOPol i. V. m. § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LVOPol, dass in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II eingestellt werden kann, wer für den Polizeivollzugsdienst geeignet und polizeidiensttauglich ist. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers
5- auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
6die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er nicht verbeamtet werden.
71. Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst ist gesundheitlich geeignet, wenn er - wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ergibt - im Sinne einer vollen Verwendbarkeit überall und jederzeit auf allen Dienstposten der Laufbahn einsetzbar ist. Die Bewertung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, umfasst also nicht nur die aktuelle sog. Polizeidienstfähigkeit, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit im Sinne einer Polizeidiensttauglichkeit. Die gesundheitliche Eignung eines aktuell polizeidienstfähigen Bewerbers kann verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er mit überwiegender (d. h. mehr als 50 vom Hundert betragender) Wahrscheinlichkeit - in Ermangelung eines konkreten gesetzgeberischen Prognosezeitraums - vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden oder bis dahin erhebliche Fehlzeiten aufweisen wird. Die materielle Beweislast in Bezug auf die aktuelle Polizeidienstfähigkeit trägt dabei der Bewerber, hinsichtlich der Prognose trägt sie der Dienstherr. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Dies erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
8Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 13.2.2025 - 2 C 4.24 -, BVerwGE 184, 369 = juris Rn. 8 ff.; zu den modifizierten Anforderungen im Hinblick auf die Fehlzeiten BVerwG, Urteil vom 11.12.2025 - 2 A 4.25 -, BVerwGE 187, 326 = juris Rn. 20 f.
92. Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerde nicht auf, dass dem Antragsteller wegen des erlittenen Harnsteins ("Urolithiasis") und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer Harnsteinmetaphylaxe die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehlt.
10a. Die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers steht nicht in Zweifel. Es besteht nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller wegen der durchgemachten Urolithiasis (oder anderer Erkrankungen) vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden wird oder es bei ihm zu erheblichen Fehlzeiten kommen wird. Hierzu ist im Streitfall weder vom Antragsgegner etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere den von der Polizeiärztin getroffenen Aussagen zur Wahrscheinlichkeit eines Harnsteinrezidivs bei Nichteinhaltung der Metaphylaxe lassen sich Aussagen zu einer künftigen Polizeidienstunfähigkeit oder zu erwartenden Fehlzeiten nicht entnehmen.
11b. Der Antragsteller leidet nicht an einer aktuellen gesundheitlichen Einschränkung. Der hier allein in Rede stehende Harnsteinvorfall ereignete sich im Jahr 2025 und ist erfolgreich behandelt worden, ohne dass Folgewirkungen noch erkennbar wären. Hiervon geht auch der Antragsgegner aus.
12c. Soweit der Antragsgegner die aktuelle Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers gleichwohl mit Blick auf die notwendige Harnsteinmetaphylaxe unter Fürsorgegesichtspunkten verneint, verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, zur Vermeidung weiterer Harnsteine sei nach den ärztlichen Leitlinien, die sich insoweit auch von den allgemeinen ärztlichen Empfehlungen für Menschen ohne Harnstein deutlich abhöben, eine tägliche Urinmenge von mehr als zwei bis zweieinhalb Litern sicherzustellen. Dies setze bereits unter alltäglichen Bedingungen eine Flüssigkeitszufuhr von täglich zweieinhalb bis drei Litern voraus - bei körperlichen Belastungen und/oder hohen Außentemperaturen noch mehr. Zudem werde eine ausgewogene und regelmäßige Nahrungszufuhr empfohlen. Dies könne im Polizeialltag, bei dem akute oder langdauernde Einsätze im Wach- und Wechseldienst oder in geschlossenen Einsätzen der Bereitschaftspolizei zur Regel gehörten, nicht gewährleistet werden, zumal der Flüssigkeitsbedarf durch das regelmäßige Tragen der das Kühlungssystem der Haut beeinträchtigenden Körperschutzausstattung signifikant erhöht werde. Der Dienstherr wäre vor diesem Hintergrund aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, den Antragsteller zu Einsätzen, bei denen eine Metaphylaxe nicht gewährleistet werden könne, nicht heranzuziehen, um ihn vor dem vermeidbaren Risiko eines Rezidivs und eines komplizierten Verlaufs der Urolithiasis zu schützen. Damit zeigt der Antragsgegner nicht auf, dass der Antragsteller für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich ungeeignet ist.
13aa. Der Antragsgegner nimmt mit diesen Ausführungen Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach die aktuelle Polizeidienstfähigkeit auch dann verneint werden kann, wenn dem Dienstherrn aus Fürsorgegründen bestimmte dienstliche Verwendungen eines Bewerbers aufgrund einer pathologischen Veranlagung verwehrt sind, weil die Wahrnehmung dieser Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wegen seiner individuellen Konstitution mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einherginge.
14Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 103 ff. bei einer bereits erlittenen Kreuzbandruptur.
15Ob daran festzuhalten ist, bedarf im Streitfall allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Beschwerdebegründung geht über einen bloßen Verweis auf die frühere Rechtsprechung des Senats nicht hinaus und lässt es damit an jeder Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogenen jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlen, wonach vorhandene, derzeit nicht akute gesundheitliche Vorbelastungen - wie hier -, die sich während der künftigen Amtstätigkeit realisieren könnten, keinen Aspekt der aktuellen gesundheitlichen Eignung betreffen, sondern ausschließlich die prognostische Beurteilung künftiger Entwicklungen. Der Umstand, dass wegen solcher gesundheitlichen Vorbelastungen bei bestimmten Verwendungen der Eintritt - ggfs. auch schwerer - gesundheitlicher Folgen droht, so dass diese dem Beamten - und damit dem Dienstherrn - nicht zugemutet werden können, hat nach jener Rechtsprechung - jedenfalls bei Fehlen entsprechender normativer Vorgaben - offenbar keine Relevanz für die Frage der Polizeidienstfähigkeit. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung danach vielmehr nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit bzw. erheblichen Fehlzeiten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2025 - 2 C 4.24 -, BVerwGE 184, 369 = juris Rn. 30 f.; ferner, auch zur Änderung des Maßstabs zum Umfang der zu erwartenden Fehlzeiten Urteil vom 11.12.2025 - 2 A 4.25 -, BVerwGE 187, 326 = juris Rn. 20 f.
17Der Antragsgegner zeigt aber - wie bereits ausgeführt - weder auf, dass solche Anhaltspunkte im Streitfall gegeben wären, noch zieht er die Tragfähigkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an sich in Zweifel.
18bb. Gleichwohl nimmt der Senat das Verfahren zum Anlass, seinen rechtlichen Standpunkt hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bei nicht aktuellen gesundheitlichen (Vor-)Belastungen näher zu erläutern: Dem Bundesverwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst (nur) dann fehlt, wenn er entweder aktuell nicht überall einsetzbar ist oder - bei aktueller voller Verwendungsfähigkeit - prognostisch mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 vom Hundert in Zukunft vorzeitig polizeidienstunfähig werden bzw. erhebliche Fehlzeiten aufweisen wird. Dies schließt aber die Berücksichtigung von Verwendungseinschränkungen aufgrund fürsorgerechtlicher Erwägungen nicht aus. Auch das Bundesverwaltungsgericht formuliert explizit, dass sich die Frage der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers (nur) dann nach der prognostischen Beurteilung künftiger Entwicklungen richtet, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung gesundheitlich in der Lage ist, "in allen Bereichen des Polizeidienstes verwendet zu werden".
19BVerwG, Urteil vom 13.2.2025 - 2 C 4.24 -, BVerwGE 184, 369 = juris Rn. 30.
20Der beschließende Senat ist weiterhin der Auffassung, dass die aktuelle volle Verwendbarkeit nicht nur dann fehlt, wenn der Bewerber gegenwärtig an gesundheitlichen Beschwerden leidet, sondern auch dann, wenn dieser zwar gegenwärtig keinen gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt, sein vollumfänglicher Einsatz aber wegen bestehender gesundheitlicher Vorbelastung oder sonstigen gesundheitlichen Risiken aus Gründen der Fürsorge ausgeschlossen ist. Ein Bewerber bzw. ein Polizeivollzugsbeamter ist gerade nicht überall verwendungsfähig, wenn der Dienstherr ihn nicht überall einsetzen darf. Es käme nicht nur begrifflich, sondern auch nach den gesetzlichen Maßstäben zu Widersprüchen, wenn man bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung von einer für den Polizeivollzugsdienst nach § 115 Abs. 1 LBG NRW erforderlichen "vollen Verwendungsfähigkeit" ausginge, nach der Einstellung des Bewerbers in Anbetracht der gesetzlich in § 45 BeamtStG geregelten Fürsorgepflicht aber unmittelbar Verwendungseinschränkungen festgestellt und berücksichtigt werden müssten. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es für die so begründete Annahme eines Eignungsmangels an normativen Vorgaben fehlte. Anders als für die richterrechtlich geprägte Begriffsbestimmung der gesundheitlichen Eignung besteht für das Verbot, einen Beamten in einer Weise einzusetzen, die ihn aufgrund seiner spezifischen gesundheitlichen Vorbelastung dem vermeidbaren Risiko beachtlicher gesundheitlicher Schäden aussetzt, mit § 45 BeamtStG eine (einfach-)gesetzliche Grundlage; es ist im Übrigen auf Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rückführbar. Es hat insofern bislang verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung entsprochen, in die Beurteilung der (aktuellen) gesundheitlichen Eignung einzubeziehen, dass eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Vermeidung (unnötiger) gesundheitlicher Risiken für den Beamten besteht und es ihm daher aus Gründen der Fürsorge verwehrt sein kann, einen Beamten, bei dem aufgrund seiner individuellen Konstitution ein im Vergleich mit gesundheitlich nicht vorbelasteten Beamten signifikant erhöhtes gesundheitliches Schadensrisiko angelegt ist, in einer Weise zu verwenden, bei der eine beachtliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass sich dieses Risiko verwirklicht.
21Vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 17.1.2024 - 2 A 10587/23.OVG -, ZBR 2024, 211 = juris Rn. 50; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27.6.2018 - OVG 4 B 16.15 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 18.8.2016 - 6 ZB 15.1933 -, juris Rn. 14; Schl.-H. VG, Beschluss vom 9.6.2022 - 12 B 8/22 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2019 - 11 K 3760/16 -, juris Rn. 56 m. w. N.
22Dem Senat erschließt sich daher nicht, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht die vom Senat unter dem Aspekt der fürsorgerechtlich (nur) zulässigen Verwendbarkeit entschiedenen Fälle zur aktuellen gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bei erlittenem Harnstein und bestehender Nahrungsmittelunverträglichkeit explizit als Gegenauffassung angegeben und dabei ausgeführt hat, auch diese Fälle könnten allein unter dem Gesichtspunkt einer negativen prognostischen Beurteilung künftiger Entwicklung zur fehlenden gesundheitlichen Eignung des Bewerbers führen.
23Siehe BVerwG, Urteil vom 13.2.2025 - 2 C 4.24 -, BVerwGE 184, 369 = juris Rn. 30.
24Insoweit ist überdies nach Auffassung des Senats eine Differenzierung geboten. Denn in Fällen von Nahrungsmittelunverträglichkeiten bzw. Allergien dürfte - anders als bei Risikoveranlagungen bzw. in der Vergangenheit erlittenen Erkrankungen, die mit einer gewissen Rezidivwahrscheinlichkeit einhergehen - eine gegenwärtige gesundheitliche Beeinträchtigung anzunehmen sein, die allerdings lediglich bei Exposition mit den entsprechenden Substanzen zu Symptomen führt. In diesen Fällen stellt sich nicht die Frage, ob die Erkrankung wieder auftritt, sondern lediglich, unter welchen Umständen mit dem Eintritt der mit der Erkrankung verbundenen Symptomatik zu rechnen und inwieweit dies mit den Erfordernissen der dienstlichen Aufgabenerfüllung vereinbar ist.
25Das Bundesverwaltungsgericht hebt in der genannten Entscheidung allerdings zu Recht hervor, dass die Annahme gesundheitlicher Ungeeignetheit des Bewerbers mit einer erheblichen Eingriffswirkung verbunden ist, weil der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch damit unmittelbar untergeht.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2025 - 2 C 4.24 -, BVerwGE 184, 369 = juris Rn. 31.
27Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, die Anforderungen an die Annahme gesundheitlicher Ungeeignetheit des Beamtenbewerbers streng zu handhaben. Dies nimmt der Senat zum Anlass, die an eine unter Fürsorgegesichtspunkten notwendige Feststellung von Verwendungseinschränkungen und damit an die Annahme aktueller Polizeidienstunfähigkeit anzulegenden Maßstäbe wie folgt zu konkretisieren: Ob eine relevante pathologische Veranlagung zu einem fürsorgebedingten (teilweisen) Ausschluss der Verwendbarkeit führt, bedarf einer Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände und insbesondere der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Bewerbers. Da die Annahme der Verwendungseinschränkung zur fehlenden gesundheitlichen Eignung führt und damit - wie bereits ausgeführt - die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen ist, können zur Wahrung des insoweit berührten grundrechtsgleichen Rechts des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG bzw. des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG,
28vgl. OVG RP, Urteil vom 17.1.2024 - 2 A 10587/23.OVG -, ZBR 2024, 211 = juris Rn. 50,
29nur solche Vorerkrankungen bzw. Veranlagungen die Polizeidienstunfähigkeit begründen, die mit einem beachtlichen Risiko des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden bei bestimmten Verwendungen verbunden sind. Den Schluss auf die Polizeidienstunfähigkeit rechtfertigen weder Risiken, für die keine beachtliche Realisierungswahrscheinlichkeit besteht, noch drohende Verletzungen oder Gefahren, die nur unwesentlich sind. Insoweit dürfte allerdings ein Je-Desto-Verhältnis bestehen: Je gravierender die drohenden Gesundheitsschäden sind, desto maßvoller sind die Anforderungen an die Annahme einer beachtlichen Realisierungswahrscheinlichkeit zu handhaben; umgekehrt sind bei zu erwartenden weniger schwerwiegenden Gesundheitsschäden die Anforderungen an die Annahme eines beachtlichen Eintrittsrisikos erhöht. Erst wenn unter Berücksichtigung dieses Maßstabs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eintritt nicht unerheblicher (pathologischer) Zustände zu befürchten ist, ist es dem Dienstherrn aus Gründen seiner Fürsorge gegenüber dem betroffenen Beamten verwehrt, ihn in dem das Risiko in sich bergenden Einsatz zu verwenden.
30cc. Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, wäre nach diesen Maßgaben im Streitfall allerdings selbst dann von der vollen Einsatzfähigkeit des Antragstellers auszugehen, wenn entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Einschränkung der Verwendbarkeit aus Fürsorgegründen im Rahmen der Beurteilung der aktuellen Polizeidienstfähigkeit zu berücksichtigen wäre. Denn der Antragsgegner zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen kein für den Antragsteller bestehendes gesundheitliches Risiko auf, das aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Annahme einer Verwendungseinschränkung rechtfertigen würde; seinen Ausführungen ist namentlich nicht zu entnehmen, dass den Antragsteller ein hinreichend großes Risiko trifft, erneut an einer Urolithiasis zu erkranken. Der vom Antragsgegner allein angeführte Verweis auf die nach den ärztlichen Leitlinien zur Harnsteinmetaphylaxe erforderliche - und aus Sicht des Antragsgegners nicht hinreichend zu gewährleistende - tägliche Bedarf an Flüssigkeitszufuhr und Ausgewogenheit der Ernährung reicht zur Darlegung eines beim Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Rezidivs nicht aus. Die Angaben des Antragsgegners zu den - insoweit hohen - Rezidivwahrscheinlichkeiten betreffen ausdrücklich nur die Fälle "ohne spezifische Behandlung" (Herv. d. Antragsgegners). Es ist aber nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller in Ausübung seiner polizeivollzugsdienstlichen Tätigkeiten gänzlich unmöglich wäre, die erforderliche Harnsteinmetaphylaxe einzuhalten. Soweit der Antragsgegner diesbezüglich vorträgt, der Polizeiberuf biete wegen der nicht immer vorhersehbaren Belastungen, wie etwa langandauernden Einsätzen im Wach- und Wechseldienst, nicht die Gewähr für eine "absolut regelmäßige" Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, bringt er damit nur zum Ausdruck, dass im Polizeialltag eine Harnsteinmetaphylaxe nicht stets uneingeschränkt möglich ist. Damit ist zum einen nicht in Abrede gestellt - wovon bei lebensnaher Betrachtung auch auszugehen ist -, dass es dem Antragsteller (wie den übrigen Polizeivollzugsbeamten) auch im Polizeialltag regelmäßig möglich sein wird, Flüssigkeiten sowie Nahrung in erforderlichem Umfang und in hinreichender Ausgewogenheit zu sich zu nehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der wegen der Harnsteinmetaphylaxe erhöhten Trinkmenge, die bei körperlicher Belastung, hohen Außentemperaturen sowie durch das Tragen der Körperschutzausstattung noch einmal zusätzlich - und teils drastisch - ansteigt. Zum anderen ist damit nicht dargelegt, dass eine nicht "absolut regelmäßige", den Anforderungen an eine Harnsteinmetaphylaxe stets genügende Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsgefahr für den Antragsteller verbunden wäre. Dem Vorbringen des Antragsgegners lässt sich nicht entnehmen, dass es nachhaltig zu erheblichen Rezidivwahrscheinlichkeiten führte, wenn die Harnsteinmetaphylaxe nicht jederzeit in optimalem Maße erfüllt wird, sondern es auch Zeitabschnitte gibt, in denen der Antragsteller einsatzbedingt weniger Flüssigkeit zu sich nehmen kann oder die Nahrung nicht so ausgewogen ist wie empfohlen. Es ergibt sich weder aus dem Vortrag des Antragsgegners, der sich zu dieser Frage nicht verhält, noch aus den ärztlichen Leitlinien, auf die er verweist, dass bestimmte Phasen mit geringerer Flüssigkeitsaufnahme oder unausgewogener Ernährung das Risiko der Steinbildung erheblich erhöhten. Nach der vom Antragsgegner herangezogenen "S2k-Leitlinie zur Diagnostik, Therapie und Metaphylaxe der Urolithiasis" 2018, deren erklärtes Ziel unter anderem gerade die "mittel- und langfristig(e)" Senkung der Rezidivität von Harnsteinen ist (vgl. S. 7 unter "E4"), ist das Ziel der Metaphylaxe die Gewährleistung einer hinreichenden Flüssigkeitszufuhr, um mithilfe des Verdünnungseffekts harnsteinbildende Körper zu verringern. Ab welcher Unterschreitung des empfohlenen Niveaus relevante Wahrscheinlichkeitszuwächse zu verzeichnen sind, ergibt sich daraus nicht.
31Soweit der Senat in einem zuvor entschiedenen Fall zur gesundheitlichen Eignung bei bereits erlittenem Harnstein vergleichbare Ausführungen des Antragsgegners - allerdings bei anders gelagerter prozessualer Darlegungslast - noch für ausreichend erachtet hat, um eine fürsorgebedingte Verwendungseinschränkung anzunehmen,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2023 - 6 B 684/23 -, juris Rn. 15,
33hält er daran in Anbetracht der vorstehend anlässlich der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten rechtlichen Maßstäbe nicht fest.
34II. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein Anordnungsgrund, weil wirksamer Rechtschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den (erst) am 1.9.2027 erfolgenden Ausbildungsbeginn nicht zu erreichen sei, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Ihr diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich in dem Hinweis, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil die Grundlage für einen Anordnungsanspruch nicht gegeben sei; letzteres ist nach dem Vorstehenden allerdings unzutreffend. Der Senat ist an einer Befassung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts daher nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert. Lediglich angemerkt sei, dass die inzwischen bereits erfolgte Beendigung des Hauptsacheverfahrens durch das Urteil vom 31.8.2026 (Az. 1 K 603/26) die Annahme der Eilbedürftigkeit zumindest in Frage stellen dürfte.
35III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Antragsteller begehrt mit seinem erstinstanzlichen Antrag (vgl. § 40 GKG) ausdrücklich (nur) die weitere Zulassung zum Auswahlverfahren und nicht - wie es für die vom Verwaltungsgericht gewählte Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG erforderlich wäre - unmittelbar die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Ein solches Begehren bemisst der Senat in ständiger Rechtsprechung mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG.
37Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2024 - 6 B 891/24 -, juris Rn. 16.
38Von einer Reduzierung des Werts sieht der Senat mit Blick darauf ab, dass der Antrag auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2024 - 6 B 891/24 -, juris Rn. 17.
40Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).