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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 298/26

Datum:
01.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 298/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0401.6B298.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­4 L 297/26
Schlagworte:
Professurvertretung Zuständigkeit Zusicherung Schriftliche Form E-Mail qualifizierte elektronische Signatur
Normen:
HG NRW § 39; VwVfG NRW § 38; VwVfG NRW § 3a Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Akademischen Rätin, die im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Beauftragung mit einer Vertretungsprofessur begehrt.

Das Begehren, mit einer Professurvertretung beauftragt zu werden, ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet mit der Folge, dass eine entsprechende Zusage rechtlich als Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW zu qualifizieren ist.

Zur Bedeutung der Zuständigkeit der Behörde für die Wirksamkeit der Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.

Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur kann die gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche schriftliche Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG NRW nicht ersetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 13.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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