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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 296/26

Datum:
12.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 296/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0812.6B296.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 983/25
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Höherwertigkeit Potentielle Kausalität
Leitsätze:

 

1. Erfolglose Beschwerde eines Regierungshauptsekretärs, der im Wege eines Konkurrentenstreitverfahrens die mangelnde Berücksichtigung der Höherwertigkeit seiner im Rahmen einer Abordnung ausgeübten Tätigkeit geltend macht.

2. Für die Frage der Höherwertigkeit einer Tätigkeit kommt es nicht maßgeblich auf den formalen Aspekt an, welcher Entgeltgruppe die Tätigkeit zugeordnet ist. Entscheidend ist vielmehr, welchem Statusamt die übertragene Funktion hinsichtlich ihrer Wertigkeit entspricht.

3. Fehlt es an einer formalen Dienstpostenbewertung, ist es die Aufgabe des Beurteilers, über die Höherwertigkeit der konkret wahrgenommenen Tätigkeit zu befinden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

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