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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 234/26

Datum:
05.05.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 234/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0505.6B234.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­2 L 4140/25
Schlagworte:
Konkurrentenstreitverfahren Disziplinarverfahren Beförderungsverbot Schweregrad Wohlverhaltenspflicht Missbräuchliche Inanspruchnahme des SBGG Erklärung zum Geschlechtseintrag
Normen:
BeamtStG § 34 Abs. 1 Satz 3; LDG NRW § 6 Abs. 2; LDG NRW § 7 Abs. 2, LDG NRW § 17 Abs. 1, SBGG § 2 Abs. 1 Satz 1, SBGG § 2 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:
  1. Erfolgloser Antrag einer Polizeikommissarin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, sie in einem Stellenbesetzungsverfahren trotz Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens weiter zu berücksichtigen.
  1. a. Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung bei einer möglichen Beförderung unberücksichtigt zu lassen. Anders liegt es, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben hat, das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden oder bereits erkennbar ist, dass es einzustellen ist.

b. Der Dienstherr ist regelmäßig nicht gehalten, die erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu bewerten und eine Einschätzung über den Ausgang des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, um den betroffenen Beamten von dem Auswahlverfahren auszuschließen. Dies ist vielmehr dem Disziplinarverfahren vorbehalten.

c. Diese Grundsätze gelten auch, wenn weniger gewichtige Dienstpflichtver­stöße Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind.

3. Äußerungen eines Beamten gegenüber Kollegen, sich unter missbräuchlicher Ausnutzung der Regelungen des SBGG einen Vorteil im Rahmen von Beförderungsverfahren verschaffen zu wollen, bieten hinreichende Anhaltspunkte zur Prüfung eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergericht­licher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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