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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 232/26

Datum:
06.05.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 232/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0506.6B232.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, ­4 L 2070/25
Schlagworte:
Gleichstellungsbeauftragte Polizeidienstunfähigkeit
Normen:
VwVfG NRW § 46; LBG NRW § 115
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Kriminaloberkommissarin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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