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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 208/26

Datum:
09.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 208/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0909.6B208.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 34/26
Schlagworte:
Entlassung Polizeivollzugsdienst Charakterliche Eignung Verschweigen Ermittlungsverfahren Wiedereinstellung Mitteilungspflicht
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, mit der er sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanz­lichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 6.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48
 

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