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Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, mit der er sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung wendet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 6.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage (Az. 1 K 2306/25) gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums F. vom 12.6.2025 wiederherzustellen.
2Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 12.6.2025 sei offensichtlich materiell rechtmäßig. Die Annahme des Antragsgegners, es lägen durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte
4- auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
5auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d. h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Prognose entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2022 - 6 A 2255/21 -, juris Rn. 25 ff.
7Dabei fehlt einem Widerrufsbeamten die charakterliche Eignung nicht nur und erst dann, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass er die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 = juris Rn. 49; OVG NRW, Beschlüsse vom 2.11.2016 - 6 B 1172/16 -, juris Rn. 9, und vom 2.12.2016 - 1 B 1194/16 -, juris Rn. 15.
9Das Werturteil über die charakterliche Eignung ist als Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn vom Gericht nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.6.2024 - 6 A 1068/22 -, juris Rn. 16, vom 1.6.2023 - 6 A 383/20 -, NWVBl. 2024, 17 = juris Rn. 87 ff. m. w. N.
11Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers Rechtsfehlern unterläge.
121. Erfolglos wendet sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig bewertete Annahme des Antragsgegners, die Eignungszweifel ergäben sich - selbständig tragend - daraus, dass der Antragsteller durch Verschweigen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen eine ihn treffende Mitteilungspflicht verstoßen habe.
13a. Das Beschwerdevorbringen greift nicht durch, soweit es gegen die vom Verwaltungsgericht für tragfähig befundene Annahme des Antragsgegners gerichtet ist, dem Antragsteller sei vorzuwerfen, dass er seine Ausbildungsleitung nicht über die beiden nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren (Az. 510 Js 000/22 und 407 Js 0000/23) informiert habe.
14aa. Vergeblich wendet die Beschwerde gegen eine diesbezüglich vom Antragsgegner angenommene Mitteilungspflicht (sinngemäß) ein, eine solche habe deshalb nicht bestanden, weil sich der Antragsteller in diesem Zeitraum nicht in einem Beamtenverhältnis befunden, sondern sich vielmehr um seine Wiedereinstellung bemüht habe, weshalb es auch keinen Anlass zur Mitteilung gegeben habe.
15Zuzugeben ist, dass die beamtenrechtlichen Dienstpflichten, zu denen auch die aus der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und der Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) abgeleitete Wahrheitspflicht zählt,
16vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2025 - 2 A 11.24 -, ZBR 2026, 262 = juris Rn. 36 (zu den inhaltsgleichen Vorschriften des Bundesbeamtenrechts),
17im fraglichen Zeitraum für den Antragsteller nicht unmittelbar galten, weil sie formal an den Beamtenstatus anknüpfen. Zum fraglichen Zeitpunkt zwischen Beendigung des Beamtenverhältnisses und erneuter Einstellung hatte der Antragsteller einen solchen Status nicht inne.
18Es überschreitet hier gleichwohl nicht die Grenzen des Beurteilungsspielraums, aus dem Verhalten des Antragstellers, der einerseits seine Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf beantragt - hier bereits durch Erhebung des Antrags im Verfahren 6 L 922/22, jedenfalls aber mit Schreiben vom 28.4.2023 -, andererseits seinem (zukünftigen) Dienstherrn aber verschweigt, dass zwischenzeitlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wurde bzw. während des Wiedereinstellungsverfahrens geführt wird, berechtigte Zweifel an dessen charakterlicher Eignung abzuleiten. Insoweit sind - wie es der Antragsgegner auch getan hat - im Ergebnis die Maßstäbe entsprechend heranzuziehen, die auch bei (erstmaligen) Einstellungsbewerbern zugrunde gelegt werden, die Falschangaben machen bzw. wesentliche Informationen verschweigen. Auch für Einstellungsbewerber gelten zwar die beamtenrechtlichen Pflichten einschließlich der Wohlverhaltens- und Wahrheitspflicht (noch) nicht. Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst können sich aber insoweit ergeben, als dass ein Bewerber durch falsche Angaben bzw. Verschweigen wesentlicher Informationen im Bewerbungsverfahren eine beachtliche Selbstbegünstigungstendenz unter Beweis stellt. Einen Einstellungsbewerber trifft dabei in aller Regel bereits deshalb eine Pflicht zur Mitteilung von früheren bzw. laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, weil der (zukünftige) Dienstherr hiernach regelmäßig ausdrücklich fragt und auf die Bedeutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Bewerbers hinweist. Macht der Einstellungsbewerber gleichwohl falsche Angaben bzw. verschweigt er frühere oder laufenden Ermittlungsverfahren, zeigt er, dass er seinen eigenen Interessen unter billigender Inkaufnahme von Nachteilen zu Lasten der Interessen seines künftigen Dienstherrn den Vorrang einräumt. Er bietet damit auch keine Gewähr dafür, dass er künftig als Beamter seine Selbstbegünstigungstendenz ablegen und den dienstlichen Interessen den ihnen zukommenden Stellenwert beimessen, mithin seinen späteren Pflichten aus §§ 34 Abs. 1 Satz 3, 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nachkommen wird.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.1.2025 - 6 B 947/24 -, juris Rn. 52 ff., und vom 29.9.2023 - 6 B 1026/23 -, juris Rn. 21 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.2021 - 1 B 924/21 -, DVBl. 2022, 254 = juris Rn. 39 f.
20Nichts Anderes gilt für den Streitfall. Es liegt nicht außerhalb der Wertungsmaßstäbe, dem Antragsteller gleich einem (Erst-)Bewerber eine beachtliche Selbstbegünstigungstendenz vorzuwerfen, wenn er dem Antragsgegner die gegen ihn geführten bzw. laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verschweigt, obwohl er ihn zugleich um erneute Einstellung ersucht.
21(1) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, anders als bei der erstmaligen Einstellung habe es im Rahmen des laufenden Wiedereinstellungsverfahrens (zunächst) keine formale Abfrage hinsichtlich früherer oder laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren durch den Dienstherrn oder eine Information über die Pflicht zur Mitteilung etwaiger strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegeben; eine Selbstbegünstigungstendenz könne ihm somit nicht vorgeworfen werden, weil es für ihn danach keinen Anlass zur Mitteilung gegeben habe. Das Vorbringen verfängt nicht. Dem Antragsteller musste auch ohne konkrete Nachfrage gerade wegen seiner Vorerfahrung auch während des Wiedereinstellungsverfahrens bewusst sein, dass insbesondere die Kenntniserlangung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren für den Antragsgegner schon zu diesem Zeitpunkt von elementarer Bedeutung ist. Das Missachten der Rechtsordnung ist wegen der erhöhten Anforderungen an die Gesetzestreue von Polizeibeamten besonders geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in Mitleidenschaft zu ziehen und damit ihre Aufgabenerfüllung erheblich zu beeinträchtigen. Daher ist das Wissen um Verfahren zur Ermittlung etwaig begangener Rechtsbrüche auch bei einem (Wieder-)Einstellungsbewerber für den zukünftigen Dienstherrn von nicht zu unterschätzendem Wert, um solche Beeinträchtigungen möglichst zu vermeiden. Ein laufendes oder inzwischen abgeschlossenes strafrechtliches Ermittlungsverfahren auch gegen einen (Wieder-)Einstellungsbewerber stellt daher eine besonders wichtige Information dar.
22Vgl. zur Bedeutung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2023 - 6 B 1026/23 -, juris Rn. 13; Hess. VGH, Urteil vom 2.5.2024 - 1 A 271/23 -, NVwZ 2024, 1944 = juris Rn. 110 ff. m. w. N.
23Dem Antragsteller musste diese Bedeutung der Kenntnis seines (künftigen) Dienstherrn über strafrechtliche Ermittlungsverfahren auch ohne konkrete Nachfrage nicht nur aus dem vergangenen Einstellungsverfahren, sondern auch aufgrund der im Laufe der zwei Jahre lang absolvierten Polizeivollzugsausbildung erworbenen Kenntnisse bewusst sein. Damit erweist sich auch der weitere Einwand der Beschwerde als unzutreffend, eine Mitteilungspflicht habe allenfalls nach der Wiedereinstellung im Mai 2025 bestanden, als der Antragsgegner jedoch bereits um die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewusst habe, weshalb eine Mitteilung nicht mehr angezeigt gewesen sei. Vielmehr hätte der Antragsteller in Anbetracht der vorstehend erläuterten Erwägungen während des laufenden Wiedereinstellungsverfahrens unmittelbar nach eigener Kenntniserlangung auch seinen (zukünftigen) Dienstherrn über die Ermittlungsverfahren informieren müssen, um diesem die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung über die Wiedereinstellung des Antragstellers in Kenntnis aller (eignungs-)relevanter Umstände zu treffen.
24(2) Ungeachtet dessen hätte dem Antragsteller spätestens mit Schreiben des Polizeipräsidiums F. vom 31.5.2023, in dem die Abfrage etwaiger strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Prüfung der charakterlichen Eignung angekündigt und deshalb um die Abgabe einer entsprechenden Einwilligungserklärung gebeten wurde, klar sein müssen, dass der Antragsgegner Kenntnis von ggf. inzwischen neu hinzu gekommenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erlangen wollte. Gleichwohl hat der Antragsteller den Antragsgegner weder zu diesem Zeitpunkt von sich aus über das Verfahren 510 Js 000/22 noch später nach dessen Eröffnung über das Verfahren 407 Js 0000/23 informiert. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dieses Verhalten etwas anderes als der Versuch der Selbstbegünstigung im oben beschriebenen Sinne ist. Der Einwand des Antragstellers, ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen zu sein, der Antragsgegner werde durch den Abruf der polizeilichen Systeme ohnehin von den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfahren, befreit ihn nicht von dem Vorwurf unterlassener proaktiver Mitteilung. Sofern mit diesem Einwand zugleich vorgetragen sein soll, er habe bis zum 31.5.2023 den Antragsgegner zumindest über das Verfahren 510 Js 000/22 informieren wollen, überzeugt dies nicht. Es ist nicht nachvollziehbar und wird mit der Beschwerde auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Antragsteller zunächst mit der Offenlegung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewartet und dies allein deshalb unterlassen haben soll, weil zwischenzeitlich mit Schreiben vom 31.5.2023 eine Datenabfrage durch den Dienstherrn in Aussicht gestellt worden ist.
25Auch der Hinweis in dem Schreiben des Antragsgegners vom 31.5.2023, die Abfrage "bestehender" Strafverfahren sei zur Prüfung der charakterlichen Eignung erforderlich, befreit den Antragsteller nicht von dem Vorwurf des Verschweigens relevanter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Der Begriff "bestehend" schließt von seinem Wortsinn her
26- vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/bestehen, Synonyme zu "bestehen": u. a. "vorhanden sein", "vorliegen", "existieren" -
27eingestellte Ermittlungsverfahren ersichtlich nicht aus. Es ist überdies nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller hätte berechtigt davon ausgehen dürfen, dass der Antragsgegner bei der Wiedereinstellung - anders als bei der erstmaligen Einstellung - allein laufende, nicht aber solche strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für relevant erachten würde, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses eingeleitet, zwischenzeitlich aber wieder eingestellt worden sind. Dem Antragsteller war aufgrund seiner aus seinem ersten Einstellungsverfahren gewonnenen Vorerfahrung bekannt, dass der Antragsgegner von Einstellungsbewerbern die Angabe strafrechtlicher Ermittlungsverfahren jeder Art - mithin auch eingestellter Verfahren - verlangt, weil auch bereits abgeschlossene Verfahren Aufschluss über die charakterliche Eignung geben können und daher auch die Kenntniserlangung hierüber im Interesse des Antragsgegners liegt. Ungeachtet dessen bliebe, selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Wendung "bestehender Strafverfahren" nur aktuell laufende, nicht aber bereits beendete Ermittlungsverfahren gemeint waren, der Vorwurf des Verschweigens des erst im Nachgang eröffneten Verfahrens 407 Js 0000/23 unberührt.
28Gleiches gilt für die von der Beschwerde weiter angeführte Erklärung im Formblatt zur Einwilligung in die Abfrage polizeilicher Datensysteme hinsichtlich der Verpflichtung, strafrechtliche Ermittlungsverfahren "während der Zeit [der] Ausbildung" mitzuteilen. Anders als die Beschwerde meint, lässt sich aus der Formulierung nicht ableiten, der Dienstherr habe offensichtlich kein Interesse an etwaigen vor der erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gehabt. Die Erklärung ist vielmehr allein auf die Zukunft gerichtet und lässt insoweit strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die Mitteilung über sie vor Beginn der Ausbildung gänzlich unberührt. Der in ihr lediglich enthaltene klarstellende Hinweis, dass auch etwaige nach der (Wieder-)Einstellung eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren angegeben werden müssen, verdeutlicht vielmehr erneut das besondere Interesse des (zukünftigen) Dienstherrn, grundsätzlich über strafrechtliche Ermittlungsverfahren informiert zu werden.
29(3) Soweit die Beschwerde gegen die Annahme einer Selbstbegünstigungstendenz schließlich einwendet, der Antragsgegner habe von dem anlässlich des Vorfalls am 11.7.2022 eingeleiteten Verfahren 510 Js 000/22 bereits zum Zeitpunkt der Ablehnung des Wiedereinstellungsbegehrens des Antragstellers gewusst, wie sich auch aus dem Ablehnungsbescheid vom 13.9.2023 ergebe, weshalb der Antragsteller gar keinen Anlass gehabt habe, dies noch einmal mitzuteilen, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Einwand lässt zum einen das weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren (407 Js 0000/23) unberücksichtigt, und zum anderen allenfalls die Schlussfolgerung zu, eine weitere Mitteilung nach dem 13.9.2023 sei nicht mehr erforderlich gewesen. Der Vorwurf des Unterbleibens einer rechtzeitigen vorherigen und proaktive Mitteilung bleibt hiervon aber gerade unberührt.
30bb. Erfolglos bleibt auch das weitere Beschwerdevorbringen, vor der Wiedereinstellung habe deshalb eine Mitteilungspflicht nicht bestanden, weil der Antragsgegner die charakterliche Eignung bis dahin gar nicht formal geprüft habe. Die Wiedereinstellung sei allein auf Grundlage einer im Rahmen des vor dem Verwaltungsgericht F. geführten gerichtlichen Verfahrens (Az. 6 L 922/22) abgegebenen Zusicherung des Antragsgegners erfolgt. Wie auch das Verwaltungsgericht F. in seinem Urteil vom 17.2.2025 (Az. 1 K 2357/23) ausgeführt habe, sei die Wiedereinstellung ohne jede Prüfung der charakterlichen Eignung allein der Zusicherung wegen vorzunehmen gewesen. Erst jetzt im Entlassungsverfahren sei die charakterliche Eignung zu prüfen gewesen und damit eine Mitteilungspflicht entstanden. Zu diesem Zeitpunkt seien die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dem Antragsgegner aber bereits bekannt gewesen. Dieser Einwand verfängt nicht.
31(1) Die Beschwerde erläutert schon nicht, warum eine Mitteilungspflicht nur dann bestehen soll, wenn der (zukünftige) Dienstherr ein formales Verfahren zur Prüfung der charakterlichen Eignung eingeleitet hat. Das Interesse des Dienstherrn, Kenntnis über etwaige Ermittlungsverfahren zu erlangen, ergibt sich - wie gezeigt - nicht maßgeblich aus dem Umstand, dass die charakterliche Eignung im fraglichen Zeitpunkt formal geprüft wird, sondern aufgrund des durchgeführten Bewerbungs- bzw. Wiedereinstellungsverfahrens, das in die Begründung eines Beamtenverhältnisses münden soll. Dass der Antragsgegner die charakterliche Eignung zu prüfen beabsichtigte und daher ein Interesse des Dienstherrn bestand, von etwaigen gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Kenntnis zu erlangen, war dem Antragsteller aus den oben bereits dargelegten Gründen spätestens seit Erhalt des Schreibens vom 31.5.2023 bekannt. Vor diesem Hintergrund verfängt auch das Beschwerdevorbringen nicht, dem Antragsteller sei die Notwendigkeit der Angabe der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht klar gewesen, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.2.2025 (1 K 2357/23) ausgeführt habe, die charakterliche Eignung würde erst später - nach der Wiedereinstellung - im Rahmen einer Entlassung geprüft. Ungeachtet des Umstands, dass auch das Verwaltungsgericht in den von der Beschwerde zitierten Auszügen des Urteils vom 17.2.2025 lediglich feststellt, der Dienstherr könne sich wegen der Zusicherung in diesem Verfahren nicht auf eine etwaig fehlende charakterliche Nichteignung des Antragstellers berufen, mithin nicht bereits die Prüfung der charakterlichen Eignung für unzulässig erachtet, konnte der Antragsteller während des laufenden Gerichtsverfahrens schon in Anbetracht des zentralen Streitthemas (Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Einstellung aufgrund charakterlicher Nichteignung) gerade nicht darauf vertrauen, das Unterlassen einer Mitteilung über potentiell eignungsrelevante Umstände werde folgenlos bleiben.
32(2) Dass die Wiedereinstellung des Antragstellers im Streitfall allein auf Grundlage der abgegebenen uneingeschränkten Zusicherung erfolgt ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Zusicherung mag zwar dazu geführt haben, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung dem Antragsteller in diesem Verfahrensstadium nicht entgegengehalten werden und die Ablehnung der Einstellung nicht rechtfertigen konnten. Sie hat es dem Antragsgegner aber nicht verwehrt, die charakterliche Eignung des Antragstellers intern zu prüfen.
33(3) Selbst wenn der Antragsgegner die Zusicherung in dem Wissen um das Ermittlungsverfahren zu dem Vorfall vom 11.7.2022 abgegeben hätte, - was die Beschwerde zwar behauptet, aber nicht belegt - könnte er dem Antragsteller auch weiterhin die unterlassene Mitteilung über dieses Ermittlungsverfahren vorwerfen und seine Zweifel an dessen charakterlicher Eignung hierauf stützen. Der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner verhalte sich hier treuwidrig, verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass aus Gründen von Treu und Glauben ein Eignungsmangel, der dem Dienstherrn bereits bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bekannt war, nicht als - alleiniger oder primärer - Entlassungs- bzw. Nichtübernahmegrund herangezogen werden kann. Es erweist sich insoweit als widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") einen Beamten trotz Kenntnis etwaiger Einstellungsmängel einzustellen und somit zu suggerieren, etwaige bestehende Mängel in der charakterlichen Eignung des Beamten seien nicht durchschlagend, um sie später als (Haupt-)Entlassungsgrund anzuführen.
34Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 25.8.2021 - 6 A 383/20 -, juris Rn. 73 f. m. w. N.
35Ein solch widersprüchliches Verhalten ist dem Antragsgegner aber nicht vorzuwerfen. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Verbot widersprüchlichen Verhaltens seinem Sinn und Zweck nach nicht die Fälle erfasst, in denen das frühere Verhalten des Dienstherrn allein auf einer gerichtlichen Verpflichtung gründet, die ihn zur Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zwingt, und er dieser Verpflichtung nachkommt, obwohl seiner auch im Verfahren verlautbarten Ansicht nach ein Eignungsmangel der Einstellung entgegensteht. Die auf der gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung gründende Einstellung rechtfertigt für sich genommen auch auf Seiten des Bewerbers nicht die Erwartung, der Dienstherr habe seine Ansicht aufgegeben und werde nach Abschluss des zugehörigen Hauptsacheverfahrens den Eignungsmangel nicht als Entlassungsgrund anführen.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.10.2013 - 6 B 1105/13 -, juris Rn. 29, und vom 4.10.2013 - 6 B 1081/13 -, RiA 2014, 32 = juris Rn. 17.
37Nichts Anderes gilt für die im Streitfall zuvor abgegebene Zusicherung. Auch ihr kann nicht belastbar die Erwartung entnommen werden, die (Wieder-)Einstellung erfolge unter endgültiger Zurückstellung von Bedenken gegen die charakterliche Eignung des Antragstellers. Die Zusicherung des Antragsgegners erfolgte in dem Verfahren 6 L 922/22 vor dem Verwaltungsgericht F., das anlässlich der Prüfungsentscheidung (Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung) geführt wurde, deren Bekanntgabe zur unmittelbaren Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hatte (vgl. § 22 Abs. 4 BeamtStG). Das Verfahren betraf allein das Begehren des Antragstellers, (nach Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung) zum Zwecke der Fortsetzung der Laufbahnausbildung erneut in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen zu werden. Die Zusicherung erging lediglich auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts, ob der Antragsteller vor dem Hintergrund des für ihn erfolgreichen Ausgangs des - allein prüfungsrechtlichen - Eil- bzw. Eilbeschwerdeverfahrens klaglos gestellt werde. Es drängt sich daher einem jeden Beobachter auf, dass die zugesicherte "Klaglosstellung" des Antragstellers allein vor dem Hintergrund des dem Antragsteller grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf Beseitigung der fortbestehenden Folgen der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung erfolgt ist, denn die Fortsetzung des Studiums ist gemäß § 5 VAPPol II Bachelor grundsätzlich nur nach erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf möglich.
38Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2026 - 6 B 476/26 -, juris Rn. 11 ff.
39Es wird von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt, dass die Klaglosstellung - anders als bei einer in Kenntnis von Eignungsmängeln vorgenommenen Einstellungsentscheidung - trotz konkret in den Blick genommener Charaktermängel erklärt worden wäre.
40b. Aufhebungs- bzw. Abänderungsbedarf ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den vom Antragsgegner erhobenen Vorwurf, der Antragsteller habe während seiner Ausbildung seinen Dienstherrn nicht über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 116 Js 0001/20 informiert. Zum einen hat sich der Antragsteller gegen diesen Aspekt in der Beschwerdeinstanz erstmalig mit Schriftsatz vom 22.4.2026 und damit außerhalb der mit Ablauf des 11.3.2026 verstrichenen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gewandt, weshalb dem Senat eine Befassung mit diesen Einwänden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verwehrt ist. Zum anderen kommt es auf die Richtigkeit dieses konkreten Vorwurfs im Streitfall nicht entscheidend an, weil die Annahme, der Antragsteller habe unter Missachtung der berechtigten Interessen des Dienstherrn eine Selbstbegünstigungstendenz gezeigt, woraus sich begründete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung ergäben, auch unter Außerachtlassung dieses Aspekts tragfähig ist. Beruht eine Begründung - wie hier die Annahme der unterlassenen Mitteilung wesentlicher Informationen und einer darin zum Ausdruck kommenden Selbstbegünstigungstendenz - auf einer Würdigung mosaikartig zusammengesetzter Umstände, müssen nicht alle "Mosaiksteine" zutreffend und für sich genommen tragfähig sein. Entscheidend ist, dass sie - auch bei Ausblenden einzelner Umstände - insgesamt in einem solchen Maße zutreffend und tragfähig sind, dass sich auch aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2023 - 6 A 3277/21 -, juris Rn. 8 m. w. N.
42Dies ist hier der Fall, weil der Antragsgegner dem Antragsteller vorwirft, die Bedeutung des Informationsinteresses des Dienstherrn hinsichtlich strafrechtlicher Ermittlungsverfahren verkannt und diesem ein gemessen an den eigenen Interessen zu geringes Gewicht beigemessen zu haben. An diesem Befund änderte sich ersichtlich nichts, wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Antragsteller den Antragsgegner während seiner Ausbildung über das damals gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß informiert hat. Denn es bliebe dabei, dass der Antragsteller während seines Wiedereinstellungsverfahrens die gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht offenbart und damit die ihm vom Antragsgegner vorgeworfene Selbstbegünstigungstendenz unter Beweis gestellt hat.
432. Ob die Einwendungen der Beschwerde gegen die weiteren vom Antragsgegner für seine Zweifel an der charakterlichen Eignung herangezogenen Begründungsstränge durchdringen, bedarf angesichts des Vorstehenden keiner Entscheidung. Nach der vom Verwaltungsgericht unbeanstandet gebliebenen Ansicht des Antragsgegners stützt jeder im streitgegenständlichen Bescheid angeführte Sachverhaltskomplex für sich genommen die negative Eignungsprognose.
44Vgl. zur Tragfähigkeit einzelner Erwägungen im Gegensatz zu der Tragfähigkeit aller Aspekte nur gemeinsam OVG NRW, Urteil vom 1.6.2023 - 6 A 383/20 -, NWVBl. 2024, 17 = juris Rn. 135; Beschlüsse vom 26.10.2017 - 6 A 767/16 -, juris Rn. 19; und vom 27.9.2017 - 6 B 977/17 -, juris Rn. 11.
45Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht. Auch sonst ist diese Annahme jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs des Verschweigens für die Eignungsbeurteilung relevanter Informationen während des Wiedereinstellungsverfahrens aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
46Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO.
47Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 bzw. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Verfahren um die Entlassung eines Beamten auf Widerruf ist danach der halbe Wert der für das Jahr der Rechtsbehelfseinlegung (hier für beide Instanzen: 2026) gewährten Besoldung heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der im April 2026 erfolgten Besoldungserhöhung (monatlich 1.615,68 Euro statt vorher 1.555,68 Euro) sowie der gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW auch dem Antragsteller zustehenden Stellenzulage (monatlich 130,56 Euro) ergibt dies einen Betrag von 10.387,44 Euro. Der so ermittelte Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren.
48Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).