Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 166/25

Datum:
20.01.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 166/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0120.6B166.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­19 L 7/25
Schlagworte:
Stellenbesetzung Dienstliche Beurteilung Plausibilisierung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.

 

Die Einzelbewertungen in einer Ankreuzbeurteilung bedürfen keiner näheren Begründung in der Beurteilung selbst, sind aber auf entsprechende Rüge hin zu plausibilisieren.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die fünfte ihm zugewiesene Beförderungsstelle (Oberstudienrat/-rätin, Besoldungsgruppe A 14) an dem X.-F.-Berufskolleg in Z. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank