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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 149/26

Datum:
19.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 149/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0619.6B149.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, ­5 L 1313/25
Schlagworte:
Anordnungsgrund Voreingenommenheit Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Streitwert bei Neubescheidungsbegehren
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats im Beamtenverhältnis auf Probe, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie die Bescheidung seines Versetzungsantrags begehrt.

Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (hier abgelehnt).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanz­lichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.

 
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