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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1415/25

Datum:
06.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1415/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0806.6B1415.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­19 L 2108/25
Schlagworte:
Untersuchungsanordnung
Normen:
§ 26 Abs. 1 BeamtStG
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Stadtoberinspektors, der sich gegen eine Untersuchungsanordnung wendet.

Auch eine auf Auffälligkeiten im Dienst gestützte Untersuchungsanordnung hat einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den entsprechenden Vorkommnissen und der Anordnung zu wahren.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass (weitere) Ausfallzeiten während einer Wiedereingliederung oder in ihrem Verlauf vorkommende Auffälligkeiten, die auf gesundheitliche Probleme hindeuten, Anlass für eine Untersuchungsanordnung sein können.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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