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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1401/25

Datum:
24.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1401/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0324.6B1401.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2057/25
Schlagworte:
Juniorprofessur Beamtenverhältnis auf Zeit Verlängerung Pandemiebedingte Auswirkungen atypischer Ausnahmefall
Normen:
HG NRW § 39 Abs. 5a
Leitsätze:

Die Verlängerung der Juniorprofessur im Beamtenverhältnis auf Zeit ist bei Vorliegen der in § 39 Abs. 5a Satz 1 HG NRW genannten Voraussetzungen der vom Gesetzgeber zum Ausgleich pandemiebedingter Auswirkungen vorgesehene Regelfall. Ein Absehen von der Verlängerung kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht.

Der pandemiebedingte zeitweilige Wechsel des Forschungsfokus auf das SARS-CoV-2-Virus steht der Annahme eines atypischen Ausnahmefalls entgegen, weil der Gesetzgeber die während der Pandemie nur eingeschränkt mögliche Weiterverfolgung der (eigentlichen) wissenschaftlichen Qualifizierungsziele gerade im Blick hatte, als er die Regelung des § 39 Abs. 5a Satz 1 HG NRW schuf.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

 
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