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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1370/25

Datum:
09.01.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1370/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0109.6B1370.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, ­5 L 1120/25
Schlagworte:
Untersuchungsanordnung Polizeidienstfähigkeit Allgemeine Dienstfähigkeit Verwendungseinschränkung Psychopathologischer Befund
Normen:
LBG NRW § 115; BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars, der sich gegen die Anordnung wendet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit zu unterziehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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