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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1308/25

Datum:
08.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1308/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0608.6B1308.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1780/25
Schlagworte:
Stellenbesetzung Auswahlverfahren Auswirkungslosigkeit Anlassbeurteilung Regelbeurteilungssystem
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Regierungsamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Ein (Verfahrens-)Fehler schlägt nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der von dem Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung könne eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen, und der Bewerber darüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner subjektiven Rechtsstellung betroffen wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergericht­licher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
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