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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1288/25

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1288/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0714.6B1288.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 938/25
Schlagworte:
Zurruhesetzung Beweisvereitelung Dienstunfähigkeit
Normen:
LBG NRW § 33 Abs. 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Zurruhesetzungsverfügung.

Der Rechtsgedanke der Beweisvereitelung ist nicht nur auf die verweigerte Mitwirkung an der amtsärztlichen Untersuchung im engen Sinne anzuwenden, sondern auch auf die Verweigerung damit in (unmittelbarem) Zusammenhang stehender rechtmäßiger Weisungen wie etwa der angeordneten Übersendung von Befundberichten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26
 

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