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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1287/25

Datum:
13.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1287/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0713.6B1287.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­4 L 2008/25
Schlagworte:
Prüfung Täuschung Smartphone Beweises des ersten Anscheins besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens
Normen:
StudO-BA § 20 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der sich im Eilverfahren gegen die Annahme eines besonders schweren Falles ordnungswidrigen Verhaltens (hier: Mitführen eines Smartphones) wendet.Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der sich im Eilverfahren gegen die Annahme eines besonders schweren Falles ordnungswidrigen Verhaltens (hier: Mitführen eines Smartphones) wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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